Aargauer Spitalgesetz ist bundesrechtskonform
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„Innerkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung“ differenziert anwendbar
Der Regierungsrat hat bei seinem Rechtsdienst ein Gutachten über die Bundesrechtskonformität des Prinzips „Innerkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung“ in Auftrag gegeben. Dieses befasst sich mit jenem Paragrafen des Spitalgesetzes, der dieses Prinzip verankert. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Paragraf in der Akutsomatik anwendbar ist, in der Rehabilitation und Psychiatrie jedoch nicht.
In der Interpellation Hans Dössegger, SVP, Seon vom 18. September 2012 (12.249) wurde die Frage nach der Zulässigkeit von einheitlichen Tarifen in Spitälern und Kliniken des Kantons Aargau aufgeworfen. Konkret geht es um die Bundesrechtskonformität von Paragraf 8 Absatz 2 des Spitalgesetzes (SpiG). Dieser lautet: "Der Regierungsrat genehmigt spätestens nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) nur noch Tarife, die das Prinzip '– innerkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung' (kantonsweite Baserate) – gewährleisten. Während der Übergangsfrist wird pro stationärem Leistungserbringer nur eine Baserate genehmigt.“ Konkret bedeutet dies, dass der Regierungsrat in den Jahren 2012 bis Ende 2014 nur eine Baserate pro Spital genehmigt. Ab dem Jahr 2015 genehmigt er nur eine einheitliche, kantonsweite Baserate.
Akutsomatik ja, Rehabilitation und Psychiatrie nein
Um diese Frage zu klären, hat der Regierungsrat bei seinem Rechtsdienst ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kommt zu folgenden Schlüssen:
- Paragraf 8 Absatz 2 SpiG ist nur auf Fallpauschalen in der Akutsomatik (Baserates nach SwissDRG) anwendbar, nicht aber auf Tagespauschalen in der Rehabilitation und Psychiatrie.
- Paragraf 8 Absatz 2 SpiG konkretisiert das Prüfkriterium der "Billigkeit" von Artikel 46 Absatz 4 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bei der Tarifgenehmigung. Die "Billigkeit" eines Tarifs ist bundesrechtlich nicht abschliessend definiert, weshalb Raum für eine kantonale Regelung wie Paragraf 8 Absatz 2 SpiG besteht. Verhandeln alle Beteiligten zusammen eine Baserate aus, so können alle Interessen gleichwertig Eingang in die Verhandlungen finden. Eine multilateral erreichte Verhandlungslösung erscheint ausgewogener und damit "billiger" als individuell ausgehandelte oder festgesetzte Baserates. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt dem Gutachten zufolge nicht vor.
- Auch die Regelung, dass ab 2015 nur eine einheitliche, kantonsweite Baserate (Akutsomatik) genehmigt wird, ist eine Konkretisierung des Billigkeitsbegriffs von Artikel 46 Absatz 4 KVG. Es gelten dieselben Argumente wie schon unter Ziffer 2. Eine kantonsweit einheitliche Baserate steht zudem mit der Zielsetzung der neuen Spitalfinanzierung in Einklang. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers soll für die gleiche Leistung auch derselbe Preis gelten. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt dem Gutachten zufolge nicht vor.
- Paragraf 8 Absatz 2 SpiG ist auch anwendbar, wenn sich die Tarifpartner nicht auf einen Vertrag einigen konnten und der Tarif vom Regierungsrat festgesetzt werden muss. Das heisst, es kann in der Übergangsfrist bis Ende 2014 pro Spital nicht die eine Baserate genehmigt und eine andere festgesetzt werden.
- Da zu dieser Frage noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, bleibt allerdings offen, wie das Gericht in einem Beschwerdeverfahren entscheiden würde. Es hängt davon ab, wie es auf der einen Seite die Wirkungen der Tarifautonomie der Verhandlungspartner beurteilt und auf der anderen Seite den Spielraum der Kantone bewertet, die offenen Bestimmungen des Bundesrechts durch kantonale Gesetze zu konkretisieren.
In der Rehabilitation und Psychiatrie wurden zwischen den Einkaufsgemeinschaften tarifsuisse, Helsana/Sanitas/KPT sowie Assura/Supra und der entsprechenden Klinik teilweise unterschiedliche Tagespauschalen für die gleiche Leistung vereinbart. Da das Gutachten den Anwendungsbereich von § 8 Absatz 2 SpiG auf die Akutsomatik beschränkt, können diese Tarifverträge grundsätzlich genehmigt werden, soweit sie mit den Bestimmungen des KVG übereinstimmen und einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Artikel 46 Absatz 4 KVG Stand halten.
Kein direkter Anwendungsfall
In der Akutsomatik besteht im Jahr 2012 kein direkter Anwendungsfall für Paragraf 8 Absatz 2 SpiG. Es bestehen pro Spital keine Tarifverträge mit je nach Einkaufsgemeinschaft unterschiedlichen Baserates. Entweder wurde von allen Einkaufsgemeinschaften die gleiche Baserate vereinbart oder es bestehen parallel zwei gleiche Tarifverträge und eine Tariffestsetzung. Paragraf 8 Absatz 2 SpiG verlangt aber, dass die gleiche Baserate genehmigt wie festgesetzt wird.