Aargau ist überrascht
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Steueramt nimmt Stellung zum Grundsteuer-Urteil des Bundesgerichts
Das Steueramt des Kantons Aargau ist überrascht über das Bundesgerichtsurteil zur aargauischen Grundsteuer. Es klärt die Folgen für das neue Steuergesetz ab.
Juristische Personen mit besonderen Zwecken - beispielsweise Pensionskassen - müssen nach dem geltenden und nach dem neuen aargauischen Steuergesetz keine Steuern bezahlen, ausgenommen eine Grundsteuer für Grundstücke, die Anlagezwecken dienen (z.B. Wohnliegenschaften der Pensionskassen). Eine solche Grundsteuer für Vorsorgeeinrichtungen ist durch die Bundesgesetzgebung ausdrücklich erlaubt. Die einfache Grundsteuer beträgt im Aargau 2 Promille des Steuerwertes dieser Grundstücke.
Das Bundesgericht hat am 24. Februar 2000 nun aber entschieden, dass die heutige aargauische Grundsteuer nicht dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung entspricht und somit das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt. Begründung: Die aargauische Grundsteuer wird nur auf Grundeigentum von ansonsten steuerbefreiten juristische Personen erhoben. Die übrigen grundbesitzenden juristische Personen müssen keine Grundsteuer bezahlen.
Die seit 1967 geltende Aargauer Grundsteuer für grundbesitzende steuerbefreite Institutionen ist der bescheidene Beitrag dieser Grundbesitzer an die Aufwendungen des Staates für Grundeigentümer (z.B. Strassennetz, Polizei, Feuerwehr usw.). Die andern juristischen Personen (Firmen) leisten ebenfalls ihren Beitrag, nämlich in Form der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern.
Das kantonale Steueramt ist deshalb überrascht über Urteil und Begründung. Mit dem neuen Steuergesetz besteht ab 1. Januar 2001 indessen eine andere Ausgangssituation: Zwar führt das neue Recht die Grundsteuer für steuerbefreite juristische Personen mit besonderen Zwecken fort, aber es enthält neu für die ordentlich besteuerten juristischen Personen eine Mindeststeuer auf Grundstücken. Das Steueramt des Kantons Aargau klärt ab, ob sich das Bundesgerichtsurteil auch auf das neue Recht auswirkt.