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0,5 Promille für Alkohol und Nulltoleranz bei Drogen :
Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen per 01.01.2005

Alkohol und Drogen erhöhen das Unfallrisiko um ein Mehrfaches. Ab 1. Januar 2005 gelten deshalb im Strassenverkehr neu 0,5 Promille für Alkohol und die Nulltoleranz für bestimmte Drogen. Auch die Massnahmen werden verschärft, u.a. für Ersttäter in schweren Fällen. Mit der Aktion "drink or drive" macht die Kantonspolizei darauf aufmerksam.

Der Bundesrat hat die neuen Blutalkoholgrenzwerte, die Nulltoleranz für bestimmte Drogen und die Massnahmen auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. An der heutigen Medienkonferenz hat Regierungsrat und Polizeidirektor Kurt Wernli zusammen mit Hans-Peter Zinniker, Chef Mobile Einsatzpolizei, und Viktor Erni, Chef Strassenverkehrsamt, über diese Bestimmungen und deren Umsetzung im Kanton Aargau informiert.

Blutalkoholgrenzwerte

Eine Atemalkoholprobe ab 0,50 Promille hat immer eine Anzeige wegen "Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand" zur Folge. Bei 0,50 bis 0,79 Promille ist jedoch keine Blutuntersuchung anzuordnen, wenn dies nicht ausdrücklich von der betroffenen Person verlangt wird. Ab 0,80 Promille ist immer eine Blutuntersuchung nötig, und der Führer- oder Lernfahrausweis muss durch die Polizei zu Handen der Entzugsbehörde abgenommen werden. Ob eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden soll oder nicht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben für die verdachtsfreie Kontrolle ("man kann, aber man muss nicht") und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Es soll aber vermehrt (und in Verdachtsfällen immer) kontrolliert werden. Zu gewissen Zeiten oder an exponierten Stellen können auch alle kontrollierten Fahrzeuglenkenden einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Dies soll aber nicht die Regel sein.

Nulltoleranz für bestimmte Drogen

Im Gegensatz zum Alkohol gibt es bei den Drogen keine verdachtsfreien Kontrollen. Die Feststellung der Polizei vor Ort und das Geschehen müssen Hinweise liefern, dass eine Person aufgrund von Betäubungs- und/oder Arzneimitteln fahrunfähig ist und sie in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Mit dem Drogen-Schnelltest kann die Polizei feststellen, ob ein Fahrzeuglenker unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug gelenkt hat. Bei einem positiven Testresultat wird der Fahrzeuglenker zwecks Blutprobe dem Arzt zugeführt. Zur Bestimmung der Nulltoleranz reicht die Auswertung der Blutprobe. Die Weiterfahrt ist bis zur Klärung der Fahrfähigkeit zu verhindern (Abnahme des Führerausweises).

Administrativmassnahmen

Es gibt drei Gruppen von Wider-handlungen: leichte, mittelschwere und schwere. Blutalkohol-Grenzwerte von 0,5 - < 0,8 g/kg haben eine Verwarnung zur Folge; ab 0,8 g/kg gibt es - wie für Fahren unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss - eine Mindestentzugsdauer des Ausweises von 3 Mo-naten. Das Kaskadensystem bedeutet: Je grösser die Anzahl und Schwere der Vorbelastungen, desto höher die gesetzliche Mindestentzugsdauer. Neu sind auch die strengeren Massnahmen für Ersttäter in schweren Fällen: Mindestens 3 Monate Ent-zug, auch bei ungetrübtem automobilistischem Leumund. Zudem wird allgemein der Ermessensspielraum für die Entzugsbehörden und alle Beschwerdeinstan-zen stark eingeschränkt. Damit ergibt sich eine einheitlichere Praxis.

Aktion "drink or drive"

Im Rahmen der Aktion "drink or drive" überprüft die Kantonspolizei - unterstützt durch Gemeinde-, Stadt- und Regionalpolizeien - vom 18. bis 31. Oktober 2004 mit gezielten Kontrollen den "Zustand" der Fahrzeuglenkenden. Anlässlich dieser Kontrollen wird die Polizei auch auf die wichtigsten Neuerungen hinweisen.

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