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Zivilschutz

Zivilschutzkurse: Aufgebot, Pflicht & Verschiebung

© Kanton Aargau

Mindestens sechs Wochen vor Beginn des Ausbildungskurses erhalten die Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) ein persönliches Aufgebot und weitere Informationen per Post zugestellt.

Ein Aufgebot kann den AdZS für Grundausbildung, Zusatzausbildung, Kaderausbildung und Wiederholungskurse zugestellt werden. Auf dem Kurstableau finden Sie die aktuellen Kursdaten:

Für die Ausbildung im Zivilschutz ist grundsätzlich der Kanton zuständig. Die meisten Ausbildungen finden im Ausbildungszentrum Eiken statt. Die Wiederholungskurse (WK) werden von der regionalen Zivilschutzorganisation (ZSO) durchgeführt. Zudem werden Aus- und Weiterbildungskurse durch den Bund angeboten.

Für Rückfragen steht im Aufgebot die Kontaktadresse der aufbietenden Stelle.

Verschiebung von Ausbildungsdiensten

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen (ZSV Art 36). Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. Das Gesuch um Dienstverschiebung kann mit den nötigen Unterlagen per E-Mail eingereicht werden.

Dienstleistungen

Einrückungspflicht

Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen nach den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken (ZSV Art. 42). Die Einrückungspflicht kann nur durch eine schriftliche Verfügung aufgehoben werden.

Krankheit

Wer nicht reisefähig ist und deshalb nicht einrücken kann, muss zwingend ein Arztzeugnis einreichen (ZSV Art. 43). Das Arztzeugnis muss sofort zusammen mit dem Dienstbüchlein an die Kontaktadresse auf dem Aufgebot gesendet werden. Wer reisefähig ist, muss einrücken und sich bei der sanitarischen Eintrittsbefragung melden.

Urlaubsgesuche

Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf Urlaub. Ein Gesuch um Urlaub kann bis zehn Tage vor dem Einrückungstermin eingereicht werden (ZSV Art. 43). Das Gesuch muss in Briefform mit einer Bestätigung des Arbeitgebers, der Schule oder Behörde eingereicht werden. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

In wichtigen Fällen (z.B. Todesfall in der Familie) kann auch während des Diensts um Urlaub ersucht werden. Zuständig für den Entscheid ist der Leiter des Dienstanlasses.