Der Kanton greift mit dem Bevölkerungsschutz bei Katastrophen, Notlagen aller Art und im Fall eines bewaffneten Konflikts zum Schutz der Bevölkerung ein.

Der Bevölkerungsschutz stellt die Koordination und die Zusammenarbeit der fünf Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz sicher.
Bei Bedarf können weitere Institutionen, private Organisationen und Unternehmen, Zivilschutzdienstleistende sowie die Armee zur Unterstützung beigezogen werden.
Verbundsystem unter kantonaler Leitung
Eine zentrale Rolle im Verbundsystem Bevölkerungsschutz spielt das Führungsorgan. Es übernimmt die Koordination und die Führung, wenn mehrere Partnerorganisationen während längerer Zeit im Einsatz stehen.
Die Zuständigkeit für den Bevölkerungsschutz liegt grundsätzlich bei den Kantonen. Sie organisieren den Bevölkerungsschutz in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Der Bund erfüllt gemäss Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) ebenfalls bestimmte Aufgaben.

Rechtliche Grundlagen
- Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau BZG-AG (SAR 515.200 (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau BZV-AG (SAR 515.211 (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Schutzdienstleitung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau (KV-ZS AG) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Warnung und Alarmierung im Kanton Aargau (öffnet in einem neuen Fenster)