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10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

10.6 Elterliche Unterhaltspflichten

Zu beachten bleibt, dass weder der Entzug der elterlichen Obhut noch der Entzug der elterlichen Sorge von der Unterhaltspflicht befreit. Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind gemäss Art. 286a ZGB Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten. Die Gemeinde prüft gemäss § 7 SPG das Vorliegen von Ansprüchen aus Unterhaltspflichten. Die Eltern haben gemäss Art. 276 ZGB für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Inbegriffen sind dabei die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Unterhaltspflicht dauert gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlich abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem in ihrer Obhut stehenden Kind nicht nach beziehungsweise fehlen ihnen die Mittel, um ihr nachzukommen, hat das Gemeinwesen die Kosten des Unterhalts für das Kind zu tragen. Gemäss § 5 Abs. 1 SPG wird die Existenzsicherung durch die Sozialhilfe gewährleistet, wenn die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. Sofern ein Kind unter der Obhut der Eltern steht, wird die materielle Hilfe für die Bestreitung seines Unterhalts im üblichen Verfahren (Berechnung Sozialhilfe für die gesamte Familie, Unterstützungseinheit) gegenüber den Eltern gewährt. Dabei wird nicht der Unterhaltsanspruch des Kindes oder der Unterhaltsbeitrag der Eltern festgesetzt, sondern es wird durch die Ermittlung des Existenzbedarfs der Eltern festgestellt, dass die Eltern die Unterhaltskosten des Kindes mit ihrem Einkommen respektive Vermögen nicht mehr tragen können, und der Differenzbetrag wird im Rahmen der materiellen Hilfe gedeckt.

Wenn ein Kind nicht unter der Obhut der Eltern oder eines Elternteils steht, wird der Unterhalt der Eltern oder des Elternteils in Form von Geldleistungen erbracht (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Wie hoch dieser Unterhaltsbeitrag ausfallen darf, wird in Art. 285 Abs. 1 ZGB geregelt. Der Unterhaltsbeitrag muss den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und soll ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Zu beachten bleibt, dass weder der Entzug der elterlichen Obhut noch der Entzug der elterlichen Sorge von der Unterhaltspflicht befreit. Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind gemäss Art. 286a ZGB Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten.

Die unterstützende Gemeinde hat nach Möglichkeit mit den unterhaltspflichtigen Eltern eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht zu treffen (§ 7 Abs. 1 SPG). Bei dieser Vereinbarung sind die Empfehlungen des Obergerichts des Kantons Aargau zu beachten (siehe "Mehr zum Thema"). Unterhaltsverträge werden allerdings erst mit der Genehmigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Kann der Unterhalt nicht vereinbart werden, ist dieser durch das Gemeinwesen klageweise beim zuständigen Gericht geltend zu machen. Für Unterhaltsklagen ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zuständig (Art. 26 ZPO). Die elterliche Unterhaltspflicht kann nicht durch Beschluss der Sozialbehörden eingefordert werden.

Erfüllt der unterhaltspflichtige Elternteil die gerichtlich oder behördlich genehmigte Unterhaltspflicht nicht, besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe oder allenfalls Alimentenbevorschussung. Die Inkassohilfestellen können den Pensionskasse und Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Es soll verhindert werden, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt.