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6. Bemessung der materiellen Hilfe bei verschiedenen Fallzusammensetzungen

6.6 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (gemeinsame Haushaltsführung)

Unter den Begriff „familienähnliche Wohngemeinschaften“ fallen Konkubinatspaare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren, usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Konkubinatspaare, Geschwister, Kolleginnen und Freunde). Bei Personen, die miteinander eine Wohnung teilen, ist eine gemeinsame Haushaltsführung wohl wahrscheinlich. Dennoch muss die Sozialbehörde eingehend abklären, ob das Kriterium des „gemeinsamen Haushaltens“ zutrifft, denn das ist relevant für die Berechnung des Ausmasses der materiellen Hilfe. Mutmassungen reichen dazu nicht aus. Gemeinsam genutzte Telefon-, Internet- oder TV-Anschlüsse, gemeinsame Anschaffungen von Nahrungsmitteln oder Haushaltsgegenständen, nicht abgeteilte Kühlschrankfächer etc. können dabei als Indizien für den Bestand einer familienähnlichen Gemeinschaft dienen.

Personen in familienähnlichen Wohngemeinschaften sind rechtlich nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet, weshalb Einkommen und Vermögen der verschiedenen Personen nicht zusammengerechnet werden dürfen. Vielmehr ist für jede unterstützte Person ein individuelles Unterstützungskonto zu führen.

Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für Lebensunterhalt, Miete, Mietnebenkosten, Telefon/Radio/TV, usw. Dieser anteilsmässige Betrag wird errechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird und die Kosten innerhalb der Gemeinschaft nach Pro-Kopf-Anteilen getragen werden.

Wird eine Person unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in einem nicht stabilen Konkubinat oder in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt, und ist diese in der Lage, den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, zu führen, wird ihr gemäss § 13 SPV ein Betrag als Haushaltsentschädigung - ungeachtet einer effektiven Auszahlung - als eigene Mittel angerechnet (vgl. Kapitel 10.8 Entschädigung für die Haushaltsführung).