Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf schweizerischen Kapitalerträgen (beispielsweise Dividenden, Zinsen) sowie auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen erhoben.
Die Erhebung der Verrechnungssteuer erfolgt an der Quelle. Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen beträgt 35 Prozent.
Die begünstigte Person erhält einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Betrag direkt ausbezahlt. Die Verrechnungssteuer kann mittels korrekter Deklaration der Erträge und Gewinne in der Steuererklärung zurückgefordert werden.
Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Wann hat eine Person Anspruch auf Rückerstattung?
Hier bestehen folgende Voraussetzungen:
- Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Ertrags
- Nutzungsberechtigung am Vermögen, aus dem der Ertrag stammte
Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu beantragen. Die entsprechenden Formulare sind auf der Internetseite der ESTV abrufbar.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit unverteilten Erbschaften (S-167)
Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit unverteilten Erbschaften ist das Formular S-167 zu verwenden. .
Die vom Kantonalen Steueramt, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung, herausgegebenen Erläuterungen liefern Hinweise für das Ausfüllen des Formulars.
Wann ist eine Rückerstattung verwirkt?
Eine Rückerstattung ist verwirkt, wenn:
- die Antragstellung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahrs erfolgt,
- die Deklaration des mit der Verrechnungssteuer belasteten Ertrags nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
Wo und wie stelle ich einen Antrag auf Rückerstattung?
Für die während eines Jahres fälligen Kapitalerträge und Lotteriegewinne gilt folgendes:
- Ein Antrag kann in jenem Kanton gestellt werden, in welchem Wohnsitz per Stichtag 31. Dezember des Fälligkeitsjahrs besteht.
- Im Kanton Aargau erfolgt die Deklaration in der Steuererklärung. Der Rückerstattungsantrag ist im EasyTax-Programm elektronisch enthalten, oder als "Formular 101.05 – Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (S-164) / Rückerstattungsantrag" Bestandteil der Papierversion der Steuererklärung.
Information
Informationsschreiben SSK / ESTV
Formulare & Erläuterungen
- S-167 Rückerstattungsantrag in Erbfällen (PDF, 2 Seiten, 100 KB)
- Erläuterungen zum Rückerstattungsantrag in Erbfällen S-167 (PDF, 2 Seiten, 36 KB)
- 101.05a - Beiblatt Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (PDF, 1 Seite, 126 KB)
- 101.20 – Dividendenentlastung (PDF, 1 Seite, 620 KB)
- DA-1 20 Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung (PDF, 93 KB)
- RUS 20 Ergänzungsblatt zusätzlicher Steuerrückbehalt (PDF, 2 Seiten, 90 KB)
- 101.05a - Beiblatt zu Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2019 (PDF, 1 Seite, 261 KB)
- DA-1 19 Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung (PDF, 2 Seiten, 264 KB)
- RUS 19 Ergänzungsblatt zusätzlicher Steuerrückbehalt (PDF, 2 Seiten, 271 KB)
Über Formulare & Broschüren kann das Formular 101.05 (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) bestellt werden: