Verrechnungssteuer
Informationen zur bundesrechtlichen Verrechnungssteuer, die bei den natürlichen und juristischen Personen an der Quelle abgezogen wird.
Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf schweizerischen Kapitalerträgen (beispielsweise Dividenden, Zinsen) sowie auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen erhoben.
Verrechnungssteuer bei natürlichen Personen
Die vom Bund erhobene Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer auf den folgenden Geldleistungen:
- auf den Erträgen von beweglichem Kapitalvermögen (bspw. Dividenden, Obligationen)
- auf Lotteriegewinnen und Gewinnen aus Geldspielen
- auf Versicherungsleistungen (Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen sowie Leibrenten und Pensionen)
Die Verrechnungssteuer wird ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person erhoben. Die Erhebung erfolgt an der Quelle, das heisst der begünstigten steuerpflichtigen Person wird nur der um die Verrechnungssteuer gekürzte Betrag direkt ausbezahlt. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer muss die steuerpflichtige Person die erhaltenen Einkünfte / Erträge in der Steuererklärung des Fälligkeitsjahres korrekt deklarieren.
Anspruch auf Rückerstattung
Welches sind die Voraussetzungen, den Anspruch auf Rückerstattung geltend zu machen?
Bei natürlichen Personen (Privatpersonen)
- Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Ertrags
- Nutzungsberechtigung am Vermögen, aus dem der Ertrag stammte.
Bei juristischen Personen (Unternehmen)
- Sitz des Unternehmens in der Schweiz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Ertrags
- Nutzungsberechtigung am Vermögen, aus dem der Ertrag stammte.
Wie und wo beantrage ich die Rückerstattung?
Bei den natürlichen Personen (Privatpersonen)
Erträge von beweglichem Kapitalvermögen
Als Erträge von beweglichem Kapitalvermögen gelten insbesondere Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige Erträge
- der Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen
- der ausgegebenen Aktien, Genossenschaftsanteile, Anteile an GmbH, Partizipations- und Genussscheine
- der ausgegebenen Obligationen, Schuldbuchguthaben und andere
- der ausgegebnen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage
Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen beträgt 35 Prozent. Die Rückerstattung erfolgt mittels Antrag, das heisst mit der Deklaration der Bruttoerträge und Gewinne im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 101.05) der persönlichen Steuererklärung.
Gewinne aus inländischen Lotterien und Geldspielen sowie Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
Die Gewinne unterliegen nur dann und soweit der Verrechnungssteuer, als sie nicht von der Einkommenssteuer befreit sind.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ESTV unter Geldspielgewinne und Geldspielgesetz.
Versicherungsleistungen
Die der Verrechnungssteuer unterliegenden Leistungen sind:
- Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen von mehr als Fr. 5'000
- Leibrenten und Pensionen von mehr als Fr. 500 pro Jahr
Die Verrechnungssteuer beträgt 15 Prozent auf Leibrenten und Pensionen sowie 8 Prozent auf den sonstigen Versicherungsleistungen.
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist bei der ESTV zu beantragen. Die entsprechenden Formulare sind auf der Internetseite der ESTV abrufbar.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit unverteilten Erbschaften
Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung nach dem Ableben des Erblassers / der Erblasserin fällig geworden, so kann der Anspruch wie folgt geltend gemacht werden:
- Ab Fälligkeiten 1.1.2022 ist der Antrag durch jeden Erben bzw. jede Erbin nach Massgabe des Anteils an der Erbschaft bei der für ihn bzw. für sie zuständigen Steuerbehörde zu stellen.
Die Rückerstattung erfolgt mittels Antrag, das heisst mit der Deklaration im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 101.05) der persönlichen Steuererklärung.
Bei den juristischen Personen
Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Rückerstattung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu beantragen. Die entsprechenden Formulare sind auf der Internetseite der ESTV abrufbar,
Verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung?
Der Rückerstattungsanspruch für natürliche und juristische Personen (Privatpersonen und Unternehmen) verwirkt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahrs gestellt wird. Die Verwirkung tritt auch ein, wenn der Ertrag/Gewinn bzw. die Leistung von den natürlichen Personen nicht ordnungsgemäss deklariert oder von den juristischen Personen entsprechend nicht ordentlich verbucht wurde. .
Verrechnungssteuer bei juristischen Personen
Die Verrechnungssteuer soll die Steuerpflichtigen zur korrekten Deklaration animieren. Die Erhebung erfolgt an der Quelle, das heisst der begünstigten juristischen Person wird nur der um die Verrechnungssteuer gekürzte Betrag direkt ausbezahlt.
Anspruch auf Rückerstattung
Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf Rückerstattung, wenn sie bei Fälligkeit des Ertrags ihren Sitz in der Schweiz hatten und am Vermögen, aus dem der Ertrag stammte, nutzungsberechtigt waren.
Der Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahrs gestellt wird oder der Ertrag nicht ordentlich verbucht wurde.
Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Rückerstattung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu beantragen.