
Der Reingewinn der interkantonalen Landeslotterie Swisslos geht an die kantonalen Swisslos-Fonds/Lotteriefonds. Die Gelder dienen der Unterstützung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke. Die Unterstützung kann dabei in Form von Beiträgen, Defizitgarantien und zinslosen oder verzinslichen Darlehen erfolgen.
Der Kanton Aargau erhält – entsprechend seiner Einwohnerzahl und den im Kanton getätigten Wettumsätzen im Zahlenlotto jährlich einen Betrag in den Swisslos-Fonds. Die Gelder werden vom Regierungsrat des Kantons Aargau nach den Bestimmungen der Swisslos-Fonds-Verordnung für folgende Hauptbereiche vergeben:
- Kultur (Kultur allgemein; Kunst; Theater, Film und Musik)
- Denkmalpflege und Archäologie
- Jugend und Erziehung
- Bildung und Forschung
- Umwelt und Entwicklungshilfe (Natur, Umwelt und Landschaft; Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe)
- Sozialwesen (Soziale Wohlfahrt)
- Gesundheit
- Übrige gemeinnützige Vorhaben
Der Regierungsrat genehmigt jeweils zum Jahresbeginn die Finanzplanung mit den Jahresschwerpunkten, bestimmt das für die Federführung eines Bereichs zuständige Departement und genehmigt die Jahresrechnung.
Swisslos-Fonds-Unterstützungsbeiträge beantragen
Nachfolgend erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über das Beantragen einer Swisslos-Fonds-Unterstützung im Kanton Aargau.
Voraussetzungen
- Vorhaben können Unterstützung erhalten, wenn sie einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen sowie von regionaler oder gesamtkantonaler Bedeutung sind. (Vorhaben ausserhalb des Kantonsgebiets müssen für den Kanton Aargau oder gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sein.)
- Die Ausrichtung eines Beitrags wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung durch die interessierten Kreise und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht, die den Fortbestand des unterstützten Vorhabens sichern.
- Laufende Personal- und Sachaufwände, wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsaufwand ohne Investitionscharakter von Sachanlagen werden nicht gewährt.
- Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen wurde, wird nicht eingetreten.
Ablauf
- Schritt 1: Gesuche, für welche die zuständige Fachstelle bekannt ist, müssen direkt beim entsprechenden Departement oder bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Ansonsten ist die Adresse des Departements Finanzen und Ressourcen zu verwenden. Spezifische Informationen zu Gesuchen im Bereich Kultur und Bildung, Jugend sowie Sport finden Sie beim Departement Bildung, Kultur und Sport:
- Schritt 2: Die Gesuche werden von der zuständigen Fachstelle der kantonalen Verwaltung bearbeitet. Diese stellt dem Regierungsrat Antrag.
- Schritt 3: Der Regierungsrat beschliesst abschliessend über ein Gesuch, gestützt auf die Swisslos-Fonds-Verordnung.
Benötigte Unterlagen
- Projektdokumentation, welche das geplante Vorhaben detailliert umschreibt (Hintergrund, Motivation, Ziel, Inhalt, Zeitplan), die verantwortliche/n Person/en oder Institution kurz vorstellt sowie aufzeigt, welches Publikum angesprochen werden soll.
- Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan, welche die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel aufzeigen sowie Art und Umfang der Eigenleistungen ausweisen. Es ist anzugeben, an welche Stellen ebenfalls Beitragsgesuche gerichtet wurden.
Fristen & Termine
Die Gesuchstellung ist grundsätzlich an keine Termine gebunden und kann jederzeit erfolgen. Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ist zu beachten, dass die eingehenden Gesuche jedes Jahr bis Ende August gesammelt und dem Regierungsrat jeweils gesamthaft Ende Jahr zum Beschluss vorgelegt werden. Bei Gesuchen im Bereich der Kulturförderung sind für eine speditive Behandlung die Fristen und Termine der Kulturförderung zu beachten.
Hinweis: Für bereits begonnene oder abgeschlossene Projekte kann nachträglich keine Unterstützung beantragt werden resp. wenn eine Beantragung erfolgt, kann auf das Begehren aus formellen Gründen nicht eingetreten werden.
Kosten
Keine
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine
Rechtliche Grundlagen
Swisslos-Fonds-Verordnung (SAR 611.115) (öffnet in einem neuen Fenster)
Logoverwendung

Bei Unterstützung durch Swisslos-Fonds-Beiträge muss das nebenstehende Logo (auch in schwarz-weiss erhältlich) in allen Kommunikationskanälen verwendet werden, es sei denn im Eröffnungsbrief wird die Verwendung des Kanton Aargau-Logos vorgegeben. Die Logos des Swisslos-Fonds stehen in Druckqualität zum Download bereit. Bitte beachten Sie das Manual zu deren Verwendung.