Referenden
Bürgerinnen und Bürger können eine Volksabstimmung über bestimmte Entscheide des Grossen Rats (zum Beispiel Gesetze oder Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken) verlangen. Damit ein Referendum zustande kommt, braucht es innert der Sammelfrist von neunzig Tagen nach der Publikation im Amtsblatt die Unterschrift von 3'000 Stimmberechtigten.
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Hängige Referenden
Nachfolgend werden Beschlüsse des Grossen Rats aufgeführt, welche dem fakultativen Referendum unterliegen und im Amtsblatt publiziert wurden (laufende Referendumsfrist):
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 29. August 2023 beschlossen:
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
1.
Der Entwurf der Änderung des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, zum Beschluss erhoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung unterliegt.
Die Referendumsfrist läuft bis 14. Dezember 2023.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.23.147 im Bereich Grosser Rat.
Unterkulm IO; K242 Hauptstrasse, Böhlerknoten, WSB-Eigentrassierung (Richtplankapitel M 3.3, Beschluss 2.1, Nr. 22 und Beschluss 3.1, Nr. 55); Festsetzung im Richtplan; Verpflichtungskredit; Langfristplanung; Beschlussfassung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 29. August 2023 beschlossen:
Unterkulm IO; K242 Hauptstrasse, Böhlerknoten, WSB-Eigentrassierung (Richtplankapitel M 3.3, Beschluss 2.1, Nr. 22 und Beschluss 3.1, Nr. 55); Festsetzung im Richtplan; Verpflichtungskredit; Langfristplanung; Beschlussfassung; fakultatives Referendum
1.
(...)
2.
(...)
3.
3.1.
Für den Bahnanteil an das Bauvorhaben WSB-Eigentrassierung Unterkulm wird ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 9'700'000.– (Produktionskosten-Index des Schweizerischen Baumeisterverbands, Stand vom 1. Januar 2021; Indexstand von 239,0) zulasten der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur beschlossen (§ 8a Abs. 3 lit. a Gesetz über den öffentlichen Verkehr [ÖVG]). Der Verpflichtungskredit passt sich um die indexbedingten Mehr- und Minderaufwendungen an.
3.2.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, für den Bahnanteil an das Bauvorhaben WSB-Eigentrassierung Unterkulm im Umfang von Fr. 9'700'000.– zusätzliche fremde Gelder aufzunehmen. Dieser Betrag passt sich um die indexbedingten Mehr- und Minderaufwendungen an.
3.3.
(...)
4.
(...)
5.
(...)
6.
(...)
7.
(...)
Der Beschluss unter Ziffer 3.1 untersteht gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Verfassung des Kantons Aargau dem fakultativen Referendum.
Der Beschluss unter Ziffer 3.2 untersteht gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Verfassung des Kantons Aargau dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist läuft bis 14. Dezember 2023.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.23.120 im Bereich Grosser Rat.
Kantonales Integrationsprogramm (KIP); Programmperiode 2024–2027 (KIP 3); Verpflichtungskredit; Beschlussfassung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 29. August 2023 beschlossen:
Kantonales Integrationsprogramm (KIP); Programmperiode 2024–2027 (KIP 3); Verpflichtungskredit; Beschlussfassung; fakultatives Referendum
1.
Für die dritte Programmperiode KIP 2024–2027 wird ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 16,4 Millionen Franken mit einem Kantonsanteil von 7,92 Millionen Franken beschlossen.
2.
(...)
3.
(...)
Der Beschluss unter Ziffer 1 untersteht gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Verfassung des Kantons Aargau dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist läuft bis 14. Dezember 2023.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.23.163 im Bereich Grosser Rat.
Einführung eines kantonalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammographie-Screening-Programm); Verpflichtungskredit; Beschlussfassung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 19. September 2023 beschlossen:
Einführung eines kantonalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammographie-Screening-Programm); Verpflichtungskredit; Beschlussfassung; fakultatives Referendum
1.
Für die Einführung eines kantonalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 12,4 Millionen Franken beschlossen.
2.
(...)
Der Beschluss unter Ziffer 1 untersteht gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Verfassung des Kantons Aargau dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist läuft bis 28. Dezember 2023.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.23.233 im Bereich Grosser Rat.
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 12. September 2023 beschlossen:
1.
Der Entwurf der Änderung des Gesetzes über Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, zum Beschluss erhoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung unterliegt.
Die Referendumsfrist läuft bis 11. Januar 2024.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.23.206 im Bereich Grosser Rat.
Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 12. September 2023 beschlossen:
Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
1.
Der Entwurf der Änderung des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, zum Beschluss erhoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung unterliegt.
Die Referendumsfrist läuft bis 11. Januar 2024.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.23.206 im Bereich Grosser Rat.
Sicherung berufliche Vorsorge; Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz); Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten); Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret); Änderung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 29. August 2023 beschlossen:
Sicherung berufliche Vorsorge; Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz); Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten); Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret); Änderung; fakultatives Referendum
1.
(...)
2.
(...)
3.
Die Einmaleinlage von 1,00 % auf das Sparguthaben per 1. Januar 2021 von Mitarbeitenden des Kantons und Lehrpersonen der Volksschulen und Kindergärten, die sich am 31. Dezember 2023 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden so wie das 58. Lebensjahr abgeschlossen haben und bereits am 1. Januar 2021 bei der Aargauischen Pensionskasse (APK) versichert waren, wird beschlossen. Zur Finanzierung der Einmaleinlage wird eine einmalige (Netto-)Ausgabe von Fr. 9'500'000.– beschlossen.
4.
(...)
Der Beschluss unter Ziffer 3 untersteht gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Verfassung des Kantons Aargau dem fakultativen Referendum..
Die Referendumsfrist läuft bis 18. Januar 2024
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.23.147 im Bereich Grosser Rat.
Allgemeines Gebührengesetz (GebührG); 2. Beratung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 19. September 2023 beschlossen:
Allgemeines Gebührengesetz (GebührG); 2. Beratung; fakultatives Referendum
1.
Der Entwurf des Allgemeinen Gebührengesetzes (GebührG) vom 19. September 2023 wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, zum Beschluss erhoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung unterliegt.
Die Referendumsfrist läuft bis 25. Januar 2024.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.23.88 im Bereich Grosser Rat.
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 7. November 2023 beschlossen:
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
1.
Der Entwurf der Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) vom 6. März 2001 wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, zum Beschluss erhoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung unterliegt.
Die Referendumsfrist läuft bis 22. Februar 2024.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.23.238 im Bereich Grosser Rat.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 7. November 2023 beschlossen:
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
1.
Der Entwurf der Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, zum Beschluss erhoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung unterliegt.
Die Referendumsfrist läuft bis 22. Februar 2024.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.23.176 im Bereich Grosser Rat.
Verzeichnis der hängigen Referendumsvorlagen (PDF, 2 Seiten, 81 KB)