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Abstimmung vom 12. Februar 2017

Am Abstimmungstermin vom 12. Februar 2017 konnte die Aargauer Stimmbevölkerung über folgende Vorlagen entscheiden:

Der Bundesrat unterbreitete am 12. Februar 2017 die folgenden Vorlagen zur Abstimmung:

  • Vorlage 1: Bundesbeschluss vom 30. September 2016 über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration
  • Vorlage 2: Bundesbeschluss vom 30. September 2016 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAF)
  • Vorlage 3: Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III)

Erläuterungen des Bundesrates (mit Abstimmungsvideos)

Der Regierungsrat unterbreitete am 12. Februar 2017 die folgenden Vorlagen zur Abstimmung:

Vorlagen 4 und 5: Optimierung der Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden und Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen den Gemeinden

Die öffentlichen Aufgaben können nur erfolgreich gemeistert werden, wenn Kanton und Gemeinden gut zusammenwirken. Zwei wichtige Voraussetzungen dafür sind: Eine gute Aufteilung der Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie ein fairer und transparenter Finanzausgleich zwischen den Gemeinden.

Im Kanton Aargau sind Aufgabenerfüllung und Finanzierungspflichten zwischen Kanton und Gemeinden weitgehend sachgerecht aufgeteilt. In einigen Bereichen sind aber weitere Verbesserungen möglich. Beim Finanzausgleich zwischen den Aargauer Gemeinden sind die Zahlungen schwer nachvollziehbar und vom Parlament nicht gut steuerbar. Es werden teilweise nicht jene Lasten berücksichtigt, die tatsächlich für die unterschiedliche Kostenbelastung der Gemeinden verantwortlich sind. Finanzschwache Gemeinden werden – je nach Gemeindegrösse – sehr unterschiedlich behandelt.

Mit je einem Gesetz sollen einerseits die Aufgabenteilung weiter optimiert und andererseits der Finanzausgleich neu ausgerichtet werden. Gegen beide Gesetze ist das Referendum zustande gekommen. Die beiden Bereiche sind inhaltlich eng miteinander verknüpft. Die Neuregelungen können daher nur in Kraft treten, wenn beide Gesetze Zustimmung finden.

Regierungsrat und Grosser Rat empfehlen die beiden Vorlagen zur Annahme.

Vorlage 4: Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016

Gestaltung und Vollzug einer Aufgabe einerseits und ihre Finanzierung andererseits sollen möglichst auf der gleichen Ebene liegen. Reine Verbundfinanzierungen (Mitfinanzierung ohne Mitgestaltungsmöglichkeit) sollen vermieden werden.

Um diese Grundsätze noch besser umzusetzen, sind – neben einigen kleineren Anpassungen – folgende Änderungen vorgesehen:

  • Der Zuschlag, den die Gemeinden auf ihren Beiträgen an den Personalaufwand der Volksschule leisten müssen (eingeführt als Übergangslösung im Zusammenhang mit der Kantonalisierung der Spitalfinanzierung), entfällt.
  • Die Gemeinden übernehmen vollumfänglich die Finanzierung der materiellen Sozialhilfe sowie der Kosten, die der öffentlichen Hand infolge nicht bezahlter Krankenkassenprämien entstehen.
  • Der Kanton übernimmt vollumfänglich die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs.

Insgesamt führen diese Veränderungen zu einer Verschiebung von Lasten im Umfang von rund 40 Millionen Franken zum Kanton. Zum Ausgleich ist ein Steuerfussabtausch vorgesehen: Die Kantonssteuer steigt um drei Prozentpunkte an, die Gemeindesteuern sinken im gleichen Umfang. Um verbleibende Rundungsdifferenzen auszugleichen, wird zusätzlich die Möglichkeit von direkten Ausgleichszahlungen zwischen Kanton und Gemeinden geschaffen.

Vorlage 5: Gesetz über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) vom 1. März 2016

Der Finanzausgleich soll künftig aus einem Ressourcen- und einem Lastenausgleich bestehen. Der Steuerkraftausgleich als Hauptbestandteil des Ressourcenausgleichs verringert die Unterschiede in der Finanzkraft der Gemeinden. Finanzstarke Gemeinden leisten Abgaben, finanzschwache Gemeinden erhalten Beiträge. Besonders finanzschwache Gemeinden erhalten ergänzend sogenannte Mindestausstattungsbeiträge, damit sie eine Finanzkraft von 84 % des kantonalen Durchschnitts erreichen können.

Aus dem Lastenausgleich werden Gemeinden unterstützt, die aufgrund ihrer strukturellen Rahmenbedingungen in gewissen Aufgabenbereichen mit überdurchschnittlich hohen Kosten konfrontiert sind. Berücksichtigt werden dabei Sonderlasten in den Bereichen Bildung (viele Volksschülerinnen und Volksschüler), Soziales (hohe Sozialhilfequote) sowie räumliche Nachteile (grosse Nicht-Siedlungsfläche).

Mit Ergänzungsbeiträgen werden darüber hinaus Gemeinden unterstützt, welche trotz Finanzausgleich ihre Gemeinderechnung nur ausgeglichen gestalten könnten, wenn sie einen Steuerfuss festsetzen würden, der um mehr als 25 Prozentpunkte höher ist als der kantonale Mittelwert. In dieser Regelung liegt für viele finanzschwache Gemeinden ein entscheidender Vorteil der neuen gegenüber der bisherigen Regelung: Sie haben die Sicherheit, dass sie auch bei einer weiteren Verschlechterung ihrer Finanzlage den Steuerfuss nicht über die gesetzlich vorgesehene Begrenzung hinaus erhöhen müssen.

Wie bisher werden die Ausgleichsbeiträge einerseits durch die Abgaben der finanzstarken beziehungsweise weniger belasteten Gemeinden finanziert und andererseits durch Steuerzuschläge.

Jene Gemeinden, die infolge der Neuregelungen finanziell mehrbelastet werden, erhalten während vier Jahren Übergangsbeiträge, um ihnen die Anpassung an die neue Situation zu erleichtern.

Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat (PDF, 50 Seiten, 474 KB)
Protokoll des Grossen Rats (Beginn Beratung) (PDF, 1 Seite, 148 KB)
Protokoll des Grossen Rats (Forts. Beratung, Schlussabstimmung) (PDF, 5 Seiten, 163 KB)

Vorlage 6: Aargauische Volksinitiative "JA zu einer guten Bildung – NEIN zum Lehrplan 21" vom 2. Juni 2015

Die Initiative "Ja zu einer guten Bildung – Nein zum Lehrplan 21" will im Schulgesetz einen abschliessenden Katalog der zu unterrichtenden Schulfächer festlegen. Zudem verlangt sie, dass der Aargauer Lehrplan für die Volksschule Jahrgangsziele umschreibt und für den Kindergarten ein Rahmenlehrplan gelten soll.

Neben der Tatsache, dass mit der Initiative nicht wie im Initiativtitel angedeutet über die Einführung des Lehrplans 21, sondern über die Neuformulierung des § 13 im Schulgesetz abgestimmt wird, bringt sie aus Sicht des Regierungsrats etliche Nachteile für die Aargauer Volksschule. Sie schadet der Aargauer Volksschule, indem sie deren Bildungsangebot per Gesetz einschränkt und die Harmonisierung der Bildungsziele unter den Kantonen, wie sie durch die Bundesverfassung vorgegeben und von den Stimmberechtigten gewünscht ist, behindert. Der vorgeschlagene Gesetzestext würde Änderungen auch am heute geltenden Lehrplan notwendig machen und den Kanton Aargau zu einem kostspieligen Alleingang zwingen.

Regierungsrat und Grosser Rat empfehlen die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung.

Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat (PDF, 14 Seiten, 172 KB)
Protokoll des Grossen Rats (Beginn Beratung) (PDF, 1 Seite, 144 KB)
Protokoll des Grossen Rats (Forts. Beratung, Schlussabstimmung) (PDF, 2 Seiten, 148 KB)

Motion Bodmer vom 2. Juni 2015 betreffend Moratorium bei der Einführung des Lehrplans 21 (LP 21) bis die Volksabstimmung über die Initiative "Ja zu einer guten Bildung – Nein zum Lehrplan 21" durchgeführt und das Resultat bekannt ist (Geschäfts-Nr. 15.104 des Grossen Rats)

Motionstext (PDF, 1 Seite, 256 KB)
Ablehnung (PDF, 10 Seiten, 150 KB)

Vorlage 7: Aargauische Volksinitiative "Arbeit und Weiterbildung für alle!" vom 11. Juni 2012

Die Volksinitiative verlangt den Erlass eines Gesetzes zur Schaffung einer kantonalen Arbeitslosenhilfe. Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Aargau haben, sollen unter gewissen Voraussetzungen Taggeldleistungen erhalten. Zudem sollen Massnahmenplätze aufgebaut, Beiträge an Umschulungen sowie Aus- und Weiterbildungen ausgerichtet und Präventivmassnahmen für stark durch Arbeitslosigkeit gefährdete Personen angeboten werden. Für arbeitslose, teilleistungsfähige Personen müsste der Kanton Arbeitsplätze schaffen und finanzieren.

Ein Blick auf die Arbeitslosenzahlen zeigt, dass sich die Zahl der Stellensuchenden in den letzten fünf Jahren zwar von durchschnittlich 13'100 auf rund 15'500 erhöht hat, die Quote der Aussteuerungen im Verhältnis zur Zahl der Stellensuchenden aber konstant geblieben ist. Das Risiko, ausgesteuert zu werden, blieb in den letzten fünf Jahren unverändert und die Quote jener Personen, die wieder eine Stelle finden, ist gleich hoch geblieben.

Die Umsetzung des vorgeschlagenen Arbeitslosenhilfegesetzes wäre mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden und würde die Staatskasse des Kantons mit jährlich rund 46 Millionen Franken belasten. Diese Mehraufwendungen sind vor dem Hintergrund der bedeutenden finanzpolitischen Herausforderungen der nächsten Jahre im Kanton Aargau nicht verkraftbar. Regierungsrat und Grosser Rat lehnen die Initiative daher ab. Auf die Ausarbeitung eines Gegenvorschlags wurde verzichtet.

Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat (PDF, 19 Seiten, 305 KB)
Protokoll des Grossen Rats (PDF, 2 Seiten, 147 KB)

Vorlage 8: Aargauische Volksinitiative "Chancen für Kinder – Zusammen gegen Familienarmut" vom 23. Dezember 2009

Die Initiative verlangt, die Verfassung des Kantons Aargau so zu ergänzen, dass zusätzlich zur Ausrichtung von Familienzulagen zur gezielten Unterstützung von Kindern einkommensschwacher Familien bis zur Beendigung der obligatorischen Schule Kinderbeihilfen ausgerichtet werden.

Der Schutz von Familien ist sowohl in der geltenden Bundesverfassung als auch in der geltenden Verfassung des Kantons Aargau verankert. Bereits heute werden im Aargau Massnahmen zum Schutz vor familienbedingter Armut ergriffen. Ein Beispiel ist die Elternschaftsbeihilfe, die es wirtschaftlich schwachen Eltern beziehungsweise Elternteilen ermöglicht, ihr Kind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Die vom Initiativkomitee geforderte Verfassungsbestimmung braucht es folglich nicht. Zudem macht die Initiative klare inhaltliche Vorgaben, die im Rahmen der Umsetzung auf Gesetzesstufe so zu übernehmen wären und den Spielraum bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen stark einschränken würden. Schliesslich besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf die angespannte finanzpolitische Situation des Kantons Aargau kein Raum, neue Bedarfsleistungen auszuarbeiten.

Regierungsrat und Grosser Rat empfehlen die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung.

Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat (PDF, 11 Seiten, 170 KB)
Protokoll des Grossen Rats (PDF, 2 Seiten, 256 KB)

Abstimmungsbroschüre vom 12. Februar 2017 mit ergänzender Information (PDF, 90 Seiten, 1,9 MB)

Kantonale Erläuterungen mit ergänzender Information als Audio-Datei (12. Februar 2017) (ZIP, 176,3 MB)

Hier finden Sie die Ergebnisse zur eidgenössischen und kantonalen Abstimmung vom 12. Februar 2017:

zu den Resultaten

Dokumente zum Download

Kantonsprotokoll eidg. Abstimmungsvorlagen (PDF, 3 Seiten, 111 KB)

Kantonsprotokoll kant. Abstimmungsvorlagen (PDF, 5 Seiten, 122 KB)

Die Ergebnisse der eidg. und kant. Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 wurden als Beilagen zum Amtsblatt Nr. 7 vom 17. Februar 2017 publiziert.

Amtsblattbeilage vom 17. Februar 2017 (eidg. Resultate vom 12. Februar 2017) (PDF, 4 Seiten, 84 KB)
Amtsblattbeilage vom 17. Februar 2017 (kant. Resultate vom 12. Februar 2017) (PDF, 6 Seiten, 97 KB)