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Kurzarbeit: Verlängerung der vereinfachten Regelungen :
Entlastung von Unternehmen und kantonaler Vollzugsbehörde

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2020 beschlossen, dass Kurzarbeitsvoranmeldungen wie auch Anträge für Kurzarbeitsabrechnung für die Monate September bis Dezember weiterhin nach dem summarischen Verfahren durchgeführt werden sollen.

Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument in wirtschaftlichen Krisensituationen. Während der Corona-Krise wurde eine rekordhohe Zahl von Kurzarbeitsanmeldungen registriert. Die Vollzugsstellen konnten die Masse von Anmeldungen und Abrechnungen in den letzten Monaten nur mit einem starken Ressourcenaufbau bewältigen. Der geplante Übergang vom vereinfachten zum aufwendigen Standardverfahren per 1. September 2020 hätte zu einem starken Mehraufwand für Unternehmen geführt und die Vollzugsstellen massiv belastet, sodass grössere Verzögerungen, insbesondere bei der Abrechnung erwartet wurden.

Der Bundesrat hat aus diesem Grund beschlossen, den Übergang zum Standardverfahren auf den 1. Januar 2021 zu verschieben. Dies eröffnet die Chance, dass die Belastung der Vollzugsstellen mit dem erwarteten Rückgang der Kurzarbeit weiter zurückgehen wird. Zudem können sich die Kantone besser vorbereiten.

Regelung vom 1. September bis 31. Dezember 2020

Für Kurzarbeitsvoranmeldung und -abrechnung gilt grundsätzlich das vereinfachte beziehungsweise summarische Verfahren. Unternehmen, die in den letzten Wochen bereits eine Voranmeldung mit dem Standardformular eingereicht haben, müssen nichts unternehmen. Alle anderen Unternehmen werden gebeten, das Formular für die vereinfachte Anmeldung zu verwenden.

  • Unternehmen, die ab 1. September 2020 Kurzarbeit abrechnen wollen, müssen eine Voranmeldung einreichen. Ausgenommen sind Unternehmen, deren Kurzarbeit am 1. September 2020 insgesamt weniger als 3 Monate dauert.
  • Aufgrund der Voranmeldefrist von 10 Tagen müssen Anmeldungen bis am 21. August der Post übergeben werden, um eine Abrechnung per 1. September 2020 sicherstellen zu können.
  • Abrechnungen von Kurzarbeit erfolgen bis Dezember 2020 nach dem summarischen Verfahren.

Unter www.ag.ch/kurzarbeit sind alle relevanten Informationen aufgeführt. Unternehmen werden gebeten, die aktuellen Angaben und Formulare auf dieser Website zu verwenden. Ergänzende Informationen sind unter arbeit.swiss(öffnet in einem neuen Fenster) zu finden. Bei Anfragen wenden Sie sich bitte an die Hotline 062 835 19 74.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres