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Suchthilfe im Kanton Aargau

Alkoholzehntel

gestapelte Weinkorken mit Nummern
© Kanton Aargau

Der Alkoholzehntel ist ein Teil des Reingewinns aus der Spirituosenbesteuerung. Der Kanton Aargau verwendet den Alkoholzehntel für die Finanzierung von Suchthilfeangeboten und -projekten. Es besteht die Möglichkeit, Beiträge aus dem Alkoholzehntel durch ein Gesuch zu beantragen.

Was ist der Alkoholzehntel und wofür wird er verwendet?

Was ist der Alkoholzehntel

Der Reingewinn aus der Spirituosenbesteuerung wird jedes Jahr zwischen dem Bund (90 %) und den Kantonen (10 %) aufgeteilt. Der Anteil der Kantone ist der Alkoholzehntel. Dieser wird entsprechend der Bevölkerungszahl der Kantone anteilsmässig an die Kantone verteilt.

Die Verwendung der Alkoholzehntel-Gelder ist zweckgebunden. Die Gelder müssen für die Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen eingesetzt werden.

Wofür wird der Alkoholzehntel verwendet?

Im Kanton Aargau wird der Alkoholzehntel zweckgebunden für die Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen eingesetzt.

Über die Verwendung des Alkoholzehntels erstattet der Kanton Aargau jährlich Bericht. Dieser ist einsehbar unter:

Eidgenössische Zollverwaltung

Beiträge aus dem Alkoholzehntel beantragen

Im Kanton Aargau besteht die Möglichkeit, Beiträge aus dem Alkoholzehntel durch ein Gesuch zu beantragen. Der Alkoholzehntel wird zweckgebunden für die Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen eingesetzt.

Voraussetzung für die Gesuchsstellung

Der Alkoholzehntel soll zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen verwendet werden. Gesuche für Beiträge aus dem Alkoholzehntel des Kantons Aargau müssen deswegen einen Bezug zur Sucht und zum Kanton Aargau haben. Gesuche können für Betriebsbeiträge oder für Projektbeiträge gestellt werden.

Eine individuelle, direkte finanzielle Unterstützung von Privatpersonen ist ausgeschlossen.

Weitere Informationen sind dem Merkblatt (PDF, 2 Seiten, 85 KB) zu entnehmen.

Wie können Betriebsbeiträge beantragt werden?

Ein Gesuch für Betriebsbeiträge kann für Beiträge an den Grundauftrag einer Institution gestellt werden. Der jährliche Beitrag ist auf Fr. 30'000.– begrenzt. Pro Gesuch können jährlich wiederkehrende Beiträge für maximal vier Jahre beantragt werden. Ein Gesuch für Betriebsbeiträge kann wiederholt gestellt werden.

Voraussetzungen an die gesuchstellende Institution:

  • Die Institution muss im Bereich der Suchthilfe tätig sein (siehe auch Zweckbestimmung des Alkoholzehntels in § 36a Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG] vom 20. Januar 2009).
  • Die Tätigkeit der Institution muss der Bevölkerung des Kantons Aargau zugutekommen.
  • Die Institution kann lokal, regional und überkantonal tätig sein.
  • Die Institution muss gemeinnützig tätig sein.

Der Kanton Aargau orientiert sich am Empfehlungsschreiben (PDF, 3 Seiten, 296 KB) der Fachkonferenzen KKBS und VBGF für Gesuche der Strukturfinanzierung (Betriebsbeiträge).

Ausschlusskriterien:

  • Institutionen, die bereits von anderen Stellen des Kantons Aargau Betriebsbeiträge erhalten, werden in der Regel nicht unterstützt.
  • Institutionen mit öffentlichem Auftrag in der Suchthilfe werden in der Regel nicht unterstützt.
  • Gewinnorientierte Institutionen werden nicht unterstützt.
  • Eine rückwirkende Finanzierung ist ausgeschlossen.

Beiträge aus dem Alkoholzehntel des Kantons Aargau müssen mit einem schriftlichen Gesuch beantragt und bei der Abteilung Gesundheit elektronisch eingereicht werden.

Ein paar Arbeitstage nach Einreichung des Gesuchs erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per Mail.

Falls Sie Probleme mit dem Öffnen des Formulars oder mit dem Upload von Beilagen im Formular haben, senden Sie eine E-Mail an die Fachstelle Sucht.

Wie können Projektbeiträge beantragt werden?

Ein Gesuch für Projektbeiträge kann einmalig für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Innovationscharakter gestellt werden. Das Gesuch kann für maximal vier Jahre gestellt werden.

Voraussetzungen an das Projekt:

  • Das Projekt muss einen Beitrag an die Suchthilfe im Kanton Aargau leisten (siehe auch Zweckbestimmung des Alkoholzehntels in § 36a Abs. 1 GesG).
  • Das Projekt muss der Bevölkerung des Kantons Aargau zugutekommen.
  • Das Projekt muss zu mindestens einem Drittel durch Eigenleistungen (Beiträge der Trägerschaft) und/oder andere Geldgeber finanziert werden.
  • Das Projekt muss innovative Massnahmen beinhalten.
  • Das Projekt muss einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.

Ausschlusskriterien:

  • Projekte, welche von einer Einzelperson (Privatperson, nicht institutionell eingebunden) umgesetzt werden oder einer Einzelperson zugutekommen, werden nicht unterstützt.
  • Projekte, die ausschliesslich Massnahmen zur Errichtung oder zum Unterhalt von Infrastrukturen (z.B. Gebäude, Spiel-/Sportgeräte, Gehwege, technische Anlagen) beinhalten, werden nicht unterstützt.
  • Eine rückwirkende Finanzierung von Projekten ist ausgeschlossen.
  • Projekte mit gewinnorientierten Trägerschaften werden in der Regel nicht finanziert.

Beiträge aus dem Alkoholzehntel des Kantons Aargau müssen mit einem schriftlichen Gesuch beantragt und bei der Abteilung Gesundheit elektronisch eingereicht werden.

Ein paar Arbeitstage nach Einreichung des Gesuchs erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per Mail.

Falls Sie Probleme mit dem Öffnen des Formulars oder mit dem Upload von Beilagen im Formular haben, senden Sie eine E-Mail an die Fachstelle Sucht.

Beurteilung der Gesuche

Wie werden Gesuche beurteilt?

Die Gesuche werden formal und fachlich geprüft. Die formale Prüfung wird durch die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales vorgenommen. Die fachliche Prüfung durch die Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels. Die Kommission ist ein aus Fachpersonen zusammengesetztes, beratendes Gremium des Departements Gesundheit und Soziales. Die Kommission erarbeitet einen Verteilvorschlag zuhanden der Departementsleitung. Über die Gutheissung der Gesuche entscheidet das Departement Gesundheit und Soziales.

Die Beurteilungskriterien finden Sie unter:

Termine und Abläufe

DatumInformation
30. Juni
Einreichefrist für Gesuche an den Alkoholzehntel des Kantons Aargau
JuliFormale Prüfung der Gesuche durch die Abteilung Gesundheit
AugustFachliche Beurteilung der Gesuche durch die Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels des Kantons Aargau
SeptemberErarbeitung eines Verteilvorschlags durch die Kommission zur Verurteilung des Alkoholzehntels des Kantons Aargau
OktoberEntscheid über Verteilvorschlag der Kommission durch die Departementsleitung
Ende OktoberInformation der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über den Entscheid
  • Beispiel: Für einen Beitrag für das Jahr 2025 können Gesuchseingaben bis zum 30. Juni 2024 eingereicht werden.
  • Beispiel: Für einen Beitrag für das Jahr 2026 können Gesuchseingaben bis zum 30. Juni 2025 eingereicht werden.
  • Etc.

Ausserterminliche Gesuche

Für geringe Unterstützungsbeiträge besteht die Möglichkeit, ausserhalb der Einreichefrist ein Gesuch zu stellen. Die Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels beschliesst im Zirkularbeschluss über diese Gesuche.

Bitte nehmen Sie für ausserterminliche Gesuche vorgängig Kontakt mit der Fachstelle Sucht auf.

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