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Zivilgericht

Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz (KEKA) ist im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowohl die einzige kantonale Aufsichtsbehörde als auch gerichtliche Beschwerdeinstanz. Im Übrigen beurteilt sie als einzige kantonale Instanz Gesuche nach dem Haager Kindsentführungs-Übereinkommen.

Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der familiengerichtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte, soweit diese als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden tätig sind. Diese beaufsichtigen ihrerseits die Amtstätigkeit der von ihnen eingesetzten Beistände und Vormünder. Im Weiteren beurteilt die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Beschwerdegegenstand können Entscheide aus dem gesamten Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sein. Es handelt sich dabei namentlich um die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Beistandschaften im Erwachsenenschutzrecht sowie von Beistandschaften, Vormundschaften und weiteren Massnahmen im Kindesschutzrecht (z.B. Obhutsentzüge und Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens). Weitere mögliche Gegenstände von Beschwerden sind Entscheide über Vorsorgeaufträge oder Patientenverfügungen sowie die Regelung des elterlichen Sorgerechts oder des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) im Kindesrecht, sofern darüber nicht in einem eherechtlichen Verfahren (Eheschutz, Scheidung) entschieden worden ist. Nicht zuständig ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für Beschwerden gegen Entscheide im Bereich der Fürsorgerischen Unterbringung. Diese werden vom Verwaltungsgericht beurteilt.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet in der Regel in einer Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfindung teil.