Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
Im Kanton Aargau gilt die Gefahrenstufe 4 von 5: Es besteht grosse Waldbrandgefahr. Es gilt ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.
Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der Aargauischen Gebäudeversicherung haben eine Lagebeurteilung der Gefahr von Waldbränden vorgenommen. Sie haben beschlossen, die Gefahrenstufe per 24. Juni um 18 Uhr auf die Stufe 4 "gross" zu erhöhen. Der Grund für diesen Entscheid ist die weiter verschärfte Trockenheitssituation und die Prognosen für die kommenden Tage, die weiterhin trockenes Wetter voraussagen. Die hohen Temperaturen erhöhen die Gefahr zusätzlich. Niederschläge, die zu einer Entschärfung der Situation beitragen könnten, sind in den nächsten Tagen nicht zu erwarten.
Feuerverbot im Wald und im Abstand von 50 Metern zum Waldrand
Aufgrund der per 24. Juni 2026 um 18 Uhr festgesetzten Gefahrenstufe 4 "grosse Waldbrandgefahr" hat das Departement Gesundheit und Soziales für das gesamte Kantonsgebiet ein Feuerverbot im Wald und im Abstand von bis zu 50 Metern zum Waldrand verfügt. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für die bestehenden, eingerichteten Feuerstellen und bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und an Waldrändern. Das Verwenden von Gas- und Elektrogrills ist bei vorsichtigem Einsatz zulässig. Das Verbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.
Antworten auf häufige Fragen zur Gefahrenstufe 4
Feuerverbot
Wann wird das Feuerverbot aufgehoben?
Das Feuerverbot bleibt bis auf Weiteres überall im Kanton Aargau in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.
Wenn es in den nächsten Tagen regnet / es hat doch jetzt geregnet, wird das Feuerverbot nun aufgehoben?
Die Vertreter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des Kantonalen Führungsstabs (KFS) beobachten die Lage und kommunizieren bei Bedarf. Die Niederschlagsmenge reicht häufig nicht aus, um die Gefahr zu mildern. Welche Wirkung allfällige Niederschläge in den nächsten Tagen haben werden, lässt sich nicht vorhersagen. Kühlere Temperaturen haben kurzfristig keinen Einfluss auf die Waldbrandgefahr.
Sollte nicht eine höhere Gefahrenstufe gelten?
Die Vertreter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des Kantonalen Führungsstabs (KFS) beobachten die Lage und kommunizieren bei Bedarf.
Warum hat meine Gemeinde härtere Regeln als die Nachbarsgemeinde?
Die Gemeinden können lokal schärfere Regeln erlassen, aber keine Ausnahmen von den kantonalen Verboten bewilligen.
Grillieren
Darf ich bei einer befestigten Feuerstelle im Wald oder in Waldnähe grillieren?
Nein. Es gilt ein Feuerverbot im Wald und im Abstand von 50 Metern zum Waldrand. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für die bestehenden, fest eingerichteten Feuerstellen und bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und an Waldrändern.
Darf ich einen Gas- oder Elektrogrill im Wald oder in Waldnähe nutzen?
Das Verwenden von Gas- und Elektrogrills ist bei vorsichtigem Einsatz zulässig. Beachten Sie allfällige weitergehende lokale Feuerverbote.
Was ist beim Grillieren im Siedlungsgebiet und im Offenland zu beachten?
Bei offenem Feuer ist der Funkenflug zu beachten. Verzichten Sie auf das Feuern bei Wind. Achten Sie in der Umgebung auf mögliche Brandrisiken und halten Sie Löschmittel bereit. Beachten Sie allfällige weitergehende lokale Feuerverbote.
Feuerwerke, Himmelslaternen, Höhenfeuer etc.
Dürfen Feuerwerke verkauft werden?
Ja, Feuerwerke dürfen verkauft werden.
Dürfen Feuerwerke gezündet werden?
Feuerwerk darf ohne Bewilligung nur am Bundesfeiertag und an Silvester abgebrannt werden (beachten Sie die kommunalen Rechtserlasse). Aussagen zum Zeitpunkt weiterer Massnahmen (auch dazu, ob am Bundesfeiertag ein Feuerwerksverbot oder ein absolutes Feuerverbot gelten wird) werden nicht gemacht.
Gilt das auch für Kleinfeuerwerk wie Zuckerstöcke oder Raketen?
Ja.
Was gilt für Himmelslaternen und Heissluftballone, die mit Feuer angetrieben werden?
Himmelslaternen und Heissluftballone, die mit Feuer angetrieben werden, sind grundsätzlich verboten.
Was gilt für Höhenfeuer und 1-August-Feuer?
Höhen- und 1.-August-Feuer sind in unbefestigten Feuerstellen verboten. Zudem ist ein Abstand von 50 Metern zum Waldrand einzuhalten. Betreffend Höhenfeuern im Siedlungsgebiet und Offenland wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Bei offenem Feuer ist der Funkenflug zu beachten. Verzichten Sie auf das Feuern bei Wind. Achten Sie in der Umgebung auf mögliche Brandrisiken und halten Sie Löschmittel bereit.
Was gilt für Lampions, Fackeln etc.?
Papierlampions, Fackeln und Ähnliches sind verboten. Erlaubt sind Laternen und ähnliche Leuchtmittel, deren Feuerraum von einer feuerfesten Hülle (z. B. Glas) umgeben ist.