Feuerverbot im Wald und am Waldrand
Kanton senkt die Gefahrenstufe per 27. August 2026 um 12 Uhr auf Stufe 4 "grosse Waldbrandgefahr".
Die tieferen Temperaturen und der Regen der vergangenen Tage führen betreffend die Brandgefahr zu einer leichten Entspannung, weshalb das absolute Feuerverbot im Freien und das kantonale Feuerwerksverbot per 27. August 2026 um 12.00 Uhr aufgehoben werden können. Die Niederschläge waren aber wenig ergiebig, und die Trockenheit hält an. Dies führt betreffend die Waldgebiete zu einem weiterhin hohen Risiko von Bränden.
Das Feuerverbot im Wald und im Abstand von bis zu 50 Metern zum Waldrand, das seit Mittwoch, 24. Juni 2026, 18 Uhr, gilt, bleibt deshalb bis auf Weiteres bestehen.
Die Gemeinderäte können wenn nötig lokal strengere Feuerverbote erlassen, aber keine Ausnahmen von den kantonalen Verboten bewilligen. Für Feuerwerke gelten wieder die kommunalen Bestimmungen. In der Regel ist das Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung nur am 31. Juli und am 1. August sowie an Silvester und Neujahr möglich, sofern kein situatives Verbot seitens Kanton oder Gemeinde besteht.
Vorsicht beim Feuern, Grillieren und Bräteln
Aufgrund der Trockenheit besteht nach wie vor im Wald, im Offenland (Felder, Wiesen) sowie im Siedlungsgebiet erhöhte Brandgefahr. Das Grillieren in befestigten Feuerstellen und die Nutzung von Kohlegrills im Siedlungsgebiet ist wieder zulässig, sofern sich diese nicht in Waldnähe befinden (mehr als 50 Meter entfernt). Das Verwenden von Gas- und Elektrogrill ist bei vorsichtigem Einsatz auch im Wald zulässig.
Antworten auf häufige Fragen zum absoluten Feuerverbot
Feuerverbot
Wann wird das Feuerverbot aufgehoben?
Das Feuerverbot bleibt bis auf Weiteres überall im Kanton Aargau in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.
Wenn es in den nächsten Tagen regnet / es hat doch jetzt geregnet, wird das Feuerverbot nun aufgehoben?
Die Vertreter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des Kantonalen Führungsstabs (KFS) beobachten die Lage und kommunizieren bei Bedarf. Die Niederschlagsmenge reicht häufig nicht aus, um die Gefahr zu mildern. Welche Wirkung allfällige Niederschläge in den nächsten Tagen haben werden, lässt sich nicht vorhersagen. Kühlere Temperaturen haben kurzfristig keinen Einfluss auf die Waldbrandgefahr.
Sollte nicht eine höhere Gefahrenstufe gelten?
Die Vertreter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des Kantonalen Führungsstabs (KFS) beobachten die Lage und kommunizieren bei Bedarf.
Warum hat meine Gemeinde härtere Regeln als die Nachbarsgemeinde?
Die Gemeinden können lokal schärfere Regeln erlassen, aber keine Ausnahmen von den kantonalen Verboten bewilligen.
Grillieren
Darf ich bei einer befestigten Feuerstelle im Wald oder in Waldnähe grillieren?
Nein. Es gilt ein Feuerverbot im Wald und im Abstand von 50 Metern zum Waldrand. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für die bestehenden, fest eingerichteten Feuerstellen und bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und an Waldrändern.
Darf ich einen Gas- oder Elektrogrill im Wald oder in Waldnähe nutzen?
Das Verwenden von Gas- und Elektrogrills ist bei vorsichtigem Einsatz zulässig. Beachten Sie allfällige weitergehende lokale Feuerverbote.
Was ist beim Grillieren im Siedlungsgebiet und im Offenland zu beachten?
Bei offenem Feuer ist der Funkenflug zu beachten. Verzichten Sie auf das Feuern bei Wind. Achten Sie in der Umgebung auf mögliche Brandrisiken und halten Sie Löschmittel bereit. Beachten Sie allfällige weitergehende lokale Feuerverbote.