AG 78 Friedensgerichte Bezirk Aarau, 1977-2013 (Bestand)

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Ref. code:AG 78
Ref. code AP:AG 78
Title:Friedensgerichte Bezirk Aarau
Creation date(s):1977 - 2013
Level:Bestand

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Name of the creator / provenance:Friedensgerichte Bezirk Aarau
Administration history:Als Schlichtungsbehörde sind im Kanton Aargau die Friedensrichter und Friedensrichterinnen die erste Instanz, welche die obligatorischen Schlichtungsverfahren in zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien durchführen. Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens ist es, die Streitparteien zu versöhnen, wofür die Streitenden persönlich erscheinen müssen. Das Verfahren ist mündlich und weitgehend formlos. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, stellt der Friedensrichter eine Klagebewilligung aus und der Fall wird ans Bezirksgericht weitergezogen. Das Friedensrichteramt wurde im Kanton Aargau mit der Mediationsakte eingeführt, um die Zahl der ordentlichen Gerichtsverfahren zu vermindern.

Die erste Verfassungsperiode von 1803-1815 installierte den Friedensrichter als sog. Sühnerichter und obersten Verwaltungs- und Polizeibeamten des Kreises; im Friedensgericht beurteilte er mit zwei Beisitzern bürgerliche Streitigkeiten und konnte in Strafsachen tageweise Gefängnisstrafen sowie Geldbussen bis 12 Franken verhängen. Als Polizeibeamter hatte er gegen Bettelei vorzugehen, Verstösse gegen die Sittlichkeit, Gesundheitsbelange (z. B. Seuchen) sowie Zivil- oder Kriminalfälle zu untersuchen und Vergehen beim Bezirksamtmann anzuzeigen. Ausserdem hatte er die Aufsicht über Waisen und ihre Vormunde (Vögte). Der Friedensrichter wurde vom Kleinen Rat für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt.
1815-1831 amtete der Friedensrichter als Einzelrichter. Die Polizeigewalt sowie Verwaltungstätigkeiten fielen gänzlich aus seiner Kompetenz weg.
1831-1842 wurde der Friedensrichter neu vom Bezirksgericht gewählt.
1842-1852 wurde das Friedensrichteramt dem Bezirksgericht unterstellt. Der Friedensrichter führte den Vorsitz der neu geschaffenen Kreisgerichte und Fälle mit Streitwert von 16 bis 60 Franken wurden von ihm an das Kreisgericht verwiesen. 1900 wurde die Spruchkompetenz des Friedensrichters auf 60 Franken und 1941 auf 100 Franken erhöht. Ihm wurden Kompetenzen in Sachen Ehrverletzung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und Kreditschädigung übertragen.
Seit der Justizreform von 1998 kann der Friedensrichter über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken endgültig entscheiden. Bis zu einem Streitwert von 5'000 Franken kann er den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten, der ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen in Rechtskraft erwächst. Aus den ehemals 50 Friedensrichterkreisen erfolgte 2013 im Zuge der Reorganisation der Gerichte eine Reduktion auf 17 Kreise.
Friedensrichter schlichten u. a. bei Konsumentenstreitigkeiten, Klagen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung, Unterhaltsklagen aus Familienrecht, erbrechtlichen Klagen, Nachbarschaftsklagen und Persönlichkeitsverletzungen.
Friedensrichter sind nebenamtliche Richter. Sie werden vom Volk gewählt und amten als Einzelrichter während einer Amtsdauer von vier Jahren. Sie unterstehen der Aufsicht des jeweiligen Bezirksgerichtspräsidenten.

Quellen:
StAAG AG 89.20, darin: Vorschrift (Weisung) zur Einrichtung der Archive der Friedensrichter des Kleinen Rates und Staatsschreiber. Aarau 1812.
Hitz-Jäger, Albert; Verband aargauischer Friedensrichter und Statthalter: Gedenkschrift: 150 Jahre Friedensrichteramt im Aargau, 1803-1953. 50 Jahre Aargauischer Friedensrichter- und Statthalterverband, 1903-1953. 1953.
Regierungsrat des Kantons Aargau (Hg.): 150 Jahre Kanton Aargau im Lichte der Zahlen. Aarau 1954.
Schibli, Hans A.: Über den Friedensrichter nach aargauischem Recht. Strengelbach 1973.
Website des Schweizerischen Verbands der Friedensrichter und Vermittler (SVFV).
Archival history:Die Akten werden in der Regel von den Bezirksgerichten gemäss Reglement der Justizleitung 10 Jahre aufbewahrt und danach dem Staatsarchiv angeboten. Die Unterlagen wurden in den Jahren 2017 und 2023 übernommen.

Information on content and structure

Contains:u. a. Verhandlungsprotokolle, Falldossiers und Geschäftskontrollen
Appraisal and destruction:Protokollbände und Geschäftskontrollen, soweit vorhanden, werden integral archiviert. Aus den Falldossiers wurden unerhebliche Dokumente wie Notizen, E-Mails oder Zahlungsbelege ausgesondert und nur archivwürdige Unterlagen wie Klagegesuche, Abschreibungsverfügungen, Urteile oder Weisungsscheine archiviert.
System of arrangement:Die von den Friedensrichtern bestehenden Aktenserien und die Ordnung nach Kreisen und Übergeordnetes wurden belassen.

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Usage

Permission required:Staatsarchiv Aargau
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Einsichtnahme eingeschränkt
 

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URL:https://www.ag.ch/staatsarchiv/suche/detail.aspx?ID=490864
 

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