Arbeitsmarktintegration für Gemeinden
Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) haben auch den Auftrag, stellensuchende Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosentaggeld zu unterstützen. Somit können Personen, die Sozialhilfe beziehen und arbeitsfähig sind, durch die Sozialdienste beziehungsweise durch die Sozialbehörde beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet werden. Diese Massnahme kann auch mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Für die Zusammenarbeits-Vereinbarung zwischen Gemeinde, RAV und Sozialhilfebeziehenden können sich die Gemeinden an die zuständige RAV wenden. Dies betrifft auch arbeitsmarktfähige, stellensuchende, anerkannte Flüchtlinge (FL), vorläufig aufgenommene Personen (VA) sowie Personen mit Schutzstatus S.