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ambulant

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich trägt die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person jene Kosten der Pflege zu Hause, die nicht von der Krankenversicherung und von Dritten gedeckt sind. Zur Sicherstellung des Mindestangebots für die Pflege zu Hause gemäss § 12 Abs. 2 und 3 PflG schliessen die Gemeinden mit geeigneten Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen ab.

Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung