Hauptmenü

Arbeitnehmende Quellensteuer

Grenzgänger

Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Hinweis:Frist Bescheinigung Nichtrückkehrtage

Bescheinigungen über die Nichtrückkehrtage müssen zwingend bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, eingereicht werden (vgl. Ziff. 9.4 KS Nr. 45 ESTV). Verspätet eingereichte Formulare können nicht mehr berücksichtigt werden.

Grenzgänger aus Deutschland

Grenzgänger aus Frankreich