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Zuständigkeiten

Bewilligungspflicht

Gewisse Vorhaben dürfen nur realisiert werden, wenn eine Baubewilligung vorliegt (Bewilligungspflicht gemäss § 59 des Baugesetzes). Neben oder anstelle der Baubewilligung können noch weitere Bewilligungen erforderlich sein.

Wesentliche Umgestaltungen

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen