Hauptmenü

Vernehmlassungsverfahren des Bundes

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) – neue Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten (Art. 30a ArGV 2)

Im Zug der Marktöffnung des Schweizer Postmarkts und der revidierten Gesetzgebung (Postgesetz, PG; SR 783.0 und Postverordnung, VPG; SR 783.01) ergibt sich die Situation, dass nach Ablauf der Übergangsfrist per Juni 2015 die Mitarbeitenden der Schweizerischen Post AG nicht mehr dem Arbeitszeitgesetz unterstellt sind. Sie werden ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitsgesetz unterstellt.

Vernehmlassungsdetails
Zuständige EinheitStaatssekretariat für Wirtschaft
Abschlussdatum 25. Juni 2014
StellungnahmeAntwort des Regierungsrats (PDF, 2 Seiten, 13 KB)