Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) – neue Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten (Art. 30a ArGV 2)
Im Zug der Marktöffnung des Schweizer Postmarkts und der revidierten Gesetzgebung (Postgesetz, PG; SR 783.0 und Postverordnung, VPG; SR 783.01) ergibt sich die Situation, dass nach Ablauf der Übergangsfrist per Juni 2015 die Mitarbeitenden der Schweizerischen Post AG nicht mehr dem Arbeitszeitgesetz unterstellt sind. Sie werden ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitsgesetz unterstellt.
Zuständige Einheit | Staatssekretariat für Wirtschaft |
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Abschlussdatum | 25. Juni 2014 |
Stellungnahme | Antwort des Regierungsrats (PDF, 2 Seiten, 13 KB) |