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Arbeitnehmerschutz im Betrieb

Coronavirus – Schutzmassnahmen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und in Betrieben

Die Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe ist per 17. Februar 2022 entfallen. Arbeitgebende sind weiterhin verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu ergreifen.

Mit der Aufhebung der Massnahmen des Bundes entscheiden die Arbeitgebenden über das Arbeiten im Home-Office und das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz. Die Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe ist seit dem 17. Februar 2022 aufgehoben.

Massnahmen im Betrieb

Die im Arbeitsgesetz verankerte Sorgfaltspflicht zum Schutz der Mitarbeitenden bleibt bestehen und es ist nun Aufgabe der Arbeitgebenden, Lösungen auszuarbeiten, die dem Kontext des Unternehmens und der Situation der Arbeitnehmenden angepasst sind. Es sind sämtliche Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebes entsprechen sowie nach technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar sind.

Informationen zu Präventionsmassnahmen während der COVID-19 Pandemie entnehmen Sie der Webseite des SECO sowie dem Merkblatt Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gegen COVID-19 (PDF, 3 Seiten, 376 KB).

Besonders gefährdete Personen

Arbeitgebende müssen den Schutz besonders gefährdeter Personen sicherstellen. Als besonders gefährdete Personen gelten ungeimpfte und nicht genesene schwangere Frauen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können und bestimmte chronische Erkrankungen aufweisen.

Die Regeln zum Schutz besonders gefährdeter Personen bleiben bis Ende März 2022 bestehen. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des SECO.