Personalabbau, Betriebsschliessung, Massenentlassung
Bei Entlassungen grösseren Ausmasses besteht eine Meldepflicht an die öffentliche Arbeitsvermittlung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bietet Arbeitgebenden im Kanton Aargau und den betroffenen Mitarbeitenden Unterstützung an.
Massenentlassung und / oder Meldepflicht
Eine Meldepflicht gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz und eine Massenentlassung gemäss Arbeitsvertragsrecht ist abhängig von der Gesamtanzahl der Arbeitnehmenden und der Anzahl Kündigungen aus betrieblichen Gründen:
Betriebsgrösse Anzahl Arbeitnehmende | Anzahl Kündigungen | Massenentlassung Art. 335d OR | Meldepflicht Art. 29 AVG |
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bis 20 Arbeitnehmende | 1 - 20 | Nein | ab 10 Kündigungen |
21 – 99 Arbeitnehmende | 10 oder mehr | ab 10 Kündigungen | ab 10 Kündigungen |
100 – 299 Arbeitnehmende | ab 10 % der Arbeitnehmenden | bei Kündigung von mind. 10 % der Arbeitnehmenden | ab 10 Kündigungen |
Ab 300 Arbeitnehmende | 30 oder mehr | ab 30 Kündigungen | ab 10 Kündigungen |
Bei beabsichtigtem Personalabbau oder wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit werden Sie durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit unterstützt. Eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme ist zu empfehlen, um Sie situationsgerecht unterstützen zu können. Es ist selbstverständlich, dass eine vorzeitige Orientierung mit höchster Diskretion behandelt wird.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Personalabbau und Massenentlassung (PDF, 3 Seiten, 116 KB).
Rechtsgrundlagen
Meldepflicht:
Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 29
Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 53
Massenentlassung:
OR Art. 335d – OR Art. 335k