Arbeitszeit
Die Industrie- und Gewerbeaufsicht (IGA) ist dafür zuständig, Arbeitszeitbewilligungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen zu erteilen. Dazu muss der Betrieb ein dringendes Bedürfnis geltend machen können.

Grundsätzlich ist Nacht- und Sonntagsarbeit verboten. Das Arbeitsgesetz sieht aber Ausnahmen vor. Wir erteilen Betrieben Ausnahmebewilligungen zur vorübergehenden Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für vorübergehende Schichtarbeit. Diese Bewilligungen ermöglichen die Beschäftigung von Arbeitnehmenden während des Nachtzeitraumes (Montag/Dienstag bis Freitag/Samstagnacht zwischen 23:00 und 06:00 Uhr), oder während des Sonntagszeitraumes (Samstag 23:00 bis Sonntag 23:00 Uhr). Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt.
Bedingungen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (PDF, 1 Seite, 18 KB)
- Allgemeine Informationen zur Arbeitszeit vom SECO(öffnet in einem neuen Fenster)
- Amt für Migration und Integration Kanton Aargau: Informationen zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel ArG (SR 822.11)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ArGV 1 (SR 822.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ArGV 2 (SR 822.112)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht EG ArR (SAR 961.200)(öffnet in einem neuen Fenster)