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Stellensuche & Arbeitslosigkeit

Arbeitslosenentschädigung

Die Arbeitslosenversicherung leistet Ersatzzahlungen, wenn versicherte Personen ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Arbeitslosenkasse überprüft, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Sie legt die Höhe der Leistungen fest und ist für das Abrechnen und Auszahlen der Gelder verantwortlich. In der Schweiz sind – mit Ausnahme der Selbstständigerwerbenden – alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert.

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?

Ob Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, hängt von folgenden Anspruchsvoraussetzungen ab:

Arbeitslosigkeit

Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig: Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich persönlich beim zuständigen RAV angemeldet haben.

Lohneinbusse / Arbeitsausfall

Sie müssen einen Mindestausfall von zwei Arbeitstagen und eine Lohneinbusse aufweisen.

Wohnsitz in der Schweiz

Ihre Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch auf Entschädigung keine Rolle. Sie müssen aber in der Schweiz wohnen (Ausländer und Ausländerinnen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben). Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten, beziehen Sie Ihre Arbeitslosenentschädigung im Wohnsitzland.

Erwerbsalter

Sie müssen die obligatorische Schulzeit absolviert haben. Ausserdem dürfen Sie das Rentenalter der AHV noch nicht erreicht haben und noch keine Altersrente der AHV beziehen.

Beitragszeit

Sie müssen innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet haben, das heisst zwölf Monate vorweisen, in denen Sie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben.

Ausnahme bei Betreuung von Kindern

Wenn Sie sich der Erziehung Ihres unter zehn Jahre alten Kindes gewidmet haben und während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung bezogen haben, müssen Sie innerhalb der letzten vier Jahre zwölf Beitragsmonate nachweisen können, bevor Sie sich anmelden können. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens zwei Jahre verlängert.

Weitere Beitragszeiten

In einem EU-EFTA-Staat erworbene Beitragszeiten werden Ihnen angerechnet, wenn Sie nach der Einreise in die Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

Mindestens drei Wochen dauernder schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst zählt auch als Beitragszeit. Hingegen zählt im Ausland absolvierter Militärdienst von niedergelassenen Ausländern und Ausländerinnen nicht als Beitragszeit.

Fehlende Beitragszeit

Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen:

  • Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten
  • Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt oder
  • Arbeitsaufenthaltes von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates

Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:

  • Ehescheidung
  • Ehetrennung
  • Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
  • Wegfall einer IV-Rente

Vermittlungsfähigkeit

Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heisst, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Unter Info-Service für Arbeitslose: Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung, Nr. 716.800(öffnet in einem neuen Fenster)

Ausnahme bei Betreuung von Kindern

Ausnahme bei Betreuung von Kindern

Wenn Sie sich der Erziehung Ihres unter zehn Jahre alten Kindes gewidmet haben und während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung bezogen haben, müssen Sie innerhalb der letzten vier Jahre zwölf Beitragsmonate nachweisen können, bevor Sie sich anmelden können. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens zwei Jahre verlängert.

Weitere Beitragszeiten

Weitere Beitragszeiten

In einem EU-EFTA-Staat erworbene Beitragszeiten werden Ihnen angerechnet, wenn Sie nach der Einreise in die Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

Mindestens drei Wochen dauernder schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst zählt auch als Beitragszeit. Hingegen zählt im Ausland absolvierter Militärdienst von niedergelassenen Ausländern und Ausländerinnen nicht als Beitragszeit.

Fehlende Beitragszeit

Fehlende Beitragszeit

Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen

  • Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten
  • Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt oder
  • Arbeitsaufenthaltes von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates

Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:

  • Ehescheidung
  • Ehetrennung
  • Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
  • Wegfall einer IV-Rente

Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld

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Auszahlungen

Jeden Monat müssen Sie bei Ihrer Arbeitslosenkasse folgende Unterlagen einreichen, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen:

  • Formular "Angaben der versicherten Person" (erhalten Sie von Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater auf dem RAV)
  • Sollten Sie einen Zwischenverdienst erwirtschaftet haben, benötigt die Kasse zudem die Bescheinigung über den Zwischenverdienst und eine Kopie des Arbeitsvertrages
  • Evtl. weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruches verlangt

Für den laufenden Monat kann der Anspruch mittels Formular "Angaben der versicherten Person" frühestens am 22. des jeweiligen Monats geltend gemacht werden. Sollte ein Zwischenverdienst erwirtschaftet werden, ist eine Auszahlung erst nach Erhalt der Bescheinigung über den Zwischenverdienst möglich (in der Regel zu Beginn des Folgemonats).

Wenn Sie eine arbeitsmarktliche Massnahme besucht haben, können diese Tage erst nach Erhalt der Bescheinigung des Kursveranstalters ausbezahlt werden (in der Regel zu Beginn des Folgemonats).

Abrechnung

Die schriftliche Abrechnung durch die Arbeitslosenkasse informiert Sie über die erfolgte Zahlung und über deren Höhe. Zudem beinhaltet die Abrechnung weitere Informationen zur Arbeitslosenentschädigung, so zum Beispiel:

  • Höhe des versicherten Verdienst
  • Prozent Taggeld
  • Durchschnittliche Arbeitstage
  • Höhe des Brutto-Taggeldes
  • Anzahl kontrollierter Tage im entsprechenden Monat
  • Die Höhe des anzurechnenden Zwischenverdienstes (falls ein solcher erwirtschaftet wurde)
  • Höhe der Taggeldzulage für Kinder oder Ausbildungszulagen
  • Sozialversicherungsabzüge
  • Höhe des Nettotaggeldes
  • Allenfalls Quellensteuerabzug (bei quellenbesteuerten Versicherten)
  • Beginn und Ende der Rahmenfrist über den Leistungsbezug
  • Zählerstände (bezogene Taggelder, bezogene Krankentaggelder, Saldo kontrollfreier Bezugstage, Restanspruch der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist)
  • Höchstanspruch der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist
  • Allfällige Bemerkungen und Infos zur Abrechnung

Wie hoch ist mein Taggeld?

Geld im Portemonnaie

Als Basis für die Auszahlung gilt der sogenannte versicherte Verdienst. Dieser wird von der Arbeitslosenkasse aufgrund der Einkommen der letzten sechs Monate oder der letzten zwölf Monate festgesetzt (der höhere Durchschnittswert gilt als versicherter Verdienst). Für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, gilt als Basis ein Pauschalansatz.

Berechnung und Auszahlung

Aus dem versicherten Verdienst (effektiv oder pauschal) wird ein Taggeld berechnet, das je nach persönlichen Verhältnissen 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

Beispiel

Versicherter Verdienst: CHF 4'500
Taggeld 80% = CHF 165.90 = (CHF 4'500 / 21.7 x 80%)

21.7 = Durchschnitt Werktage pro Monat
Pro entschädigungsberechtigten Tag wird somit ein Bruttotaggeld von CHF 165.90 ausbezahlt.

Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern haben, Ihr versicherter Verdienst CHF 3'797 nicht übersteigt oder wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht, beträgt Ihr Arbeitslosentaggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. In allen übrigen Fällen beträgt das Taggeld 70 Prozent des versicherten Verdienstes.

Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.

Jede Situation ist einzigartig. Ihre Arbeitslosenkasse oder Ihr RAV stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Auszahlungsmodalitäten

Sie erhalten pro Woche fünf Taggelder (die Arbeitslosenversicherung entschädigt nur die Arbeitstage von Montag bis Freitag). Da die Anzahl Arbeitstage von Monat zu Monat wechselt (zwischen 20 und 23), ändert sich auch der Betrag, den Sie pro Monat erhalten. Die Auszahlung erfolgt einmal monatlich.

Die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuern für Ausländer und Ausländerinnen werden vom Taggeld abgezogen.

Falls Sie unterhaltsberechtigte Kinder haben, können Sie Anspruch auf Familienzulagen erheben, wenn für dasselbe Kind kein Anspruch einer anderen erwerbstätigen Person besteht.

Der höchste versicherte Verdienst beträgt 12'350 Franken pro Monat.

Wie viele Taggelder kann ich beziehen?

Wie viele Taggelder kann ich beziehen?

Die Anzahl Taggelder für Personen, welche die Beitragszeit erfüllt haben, beträgt innert der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug:
Beitragszeit (in Monaten)
Alter / UnterhaltspflichtBedingungenTaggelder
12 bis 24bis 25
ohne Unterhaltspflicht
keine200
12 bis weniger als 18ab 25 oder
mit Unterhaltspflicht
keine260
18 bis 24ab 25 oder
mit Unterhaltspflicht
keine400
22 bis 24ab 55keine520
22 bis 24ab 25 oder
mit Unterhaltspflicht
Bezug einer IV-Rente, die einem IV-Grad von mindestens 40 % entspricht520
BeitragsbefreiteJedes Alterkeine90

Höhe der Taggelder

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Dauer der Entschädigung

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Angaben der versicherten Person

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Was sind Einstelltage (Sanktionen) / Wartetage?

Einstelltage (Sanktionen) werden verfügt, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet oder Ihre Pflichten verletzt haben. Während den Einstelltagen (Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit) erhalten Sie keine Arbeitslosenentschädigung.

Wartetage

Grundsätzlich beginnt der Taggeldanspruch erst nach einer gewissen Anzahl zu bestehender Wartetage, die sich an der Höhe des versicherten Verdienstes ausrichtet:

Übersicht Wartezeit
Versicherter VerdienstAllgemeine Wartetage (mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren)Allgemeine Wartetage ohne Unterhaltspflicht
bis CHF 300000
CHF 3001 - CHF 500005
CHF 5001 - CHF 7500510
CHF 7501 - CHF 10416515
ab CHF 10417520

Wie wirkt sich ein Zwischenverdienst auf die Taggelder aus?

Älterer Maler beim Streichen einer dunkelroten Wand
© PHOTOPRESS/Yoshiko Kusano

Wenn Sie während Ihrer Erwerbslosigkeit temporäre Einsätze leisten, handelt es sich um einen Zwischenverdienst. Zwischenverdienste sind eine gute Möglichkeit, den Anschluss an den Arbeitsmarkt nicht zu verlieren. Nicht selten ergeben sich Festanstellungen daraus. Es lohnt sich Temporärbüros zu kontaktieren, um zeitlich befristete Stellen zu erhalten.

Sie haben eine (unselbstständige oder selbstständige) Arbeit angenommen, und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre Arbeitslosenentschädigung. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Kompensationszahlungen bzw. den Differenzausgleich.

Beispiel:

Versicherter Verdienst: Fr. 4'000.00
Zwischenverdienst: Fr. 1'800.00
Verdienstausfall (100 Prozent): Fr. 2'200.00
Davon wird Ihnen nun je nach Taggeldansatz 70 oder 80 Prozent ausbezahlt.

Vorteile bei diesem Zwischenverdienst:

  • Bei einem Taggeldansatz von 80 Prozent wird bei diesem Beispiel eine Brutto-Auszahlung von Fr. 1'760.00 erfolgen. Zusammen mit dem Zwischenverdienst ergibt dies Fr. 3'560.00. Ohne Zwischenverdienst erfolgt bei obigem Beispiel eine durchschnittliche Auszahlung von Fr. 3'200.00.
  • Sie schonen Ihren Taggeldanspruch, indem Sie weniger Taggelder pro Monat verbrauchen und zusätzlich von einem finanziellen Vorteil von Fr. 360.00 profitieren.

Personen, die älter als 45 Jahre sind oder eine Unterstützungspflicht gegenüber Kindern haben, erhalten während 24 Monaten Kompensationszahlungen (entspricht 70% resp. 80% der Differenz zwischen versichertem Verdienst und erzieltem Zwischenverdienst). Erfüllen Sie diese Bedingungen nicht, werden die Kompensationszahlungen während zwölf Monaten gewährt. Nach Ausschöpfen der Kompensationszahlungen besteht während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Differenzausgleich (entspricht der Differenz zwischen der Arbeitslosenentschädigung und dem erzielten Zwischenverdienst).

Das muss beim Zwischenverdienst beachtet werden

  • Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erzielt wird.
  • Ein Zwischenverdienst kann aus einer Teilzeitbeschäftigung oder aus einer Aushilfetätigkeit entstehen (Arbeit auf Abruf und auf Provision).
  • Auch bei einem Zwischenverdienst müssen sowohl der orts- und branchenübliche Lohn als auch die geltenden Kündigungsfristen eingehalten werden.
  • Ist der Zwischenverdienst, oder der orts- und branchenübliche Ansatz für die geleistete Arbeit höher als die Arbeitslosenentschädigung, so erleidet die versicherte Person in der entsprechenden Kontrollperiode keinen anrechenbaren Verdienstausfall und erhält keine Kompensations- oder Differenzzahlung.

Vorteile

Es ist für Sie auf jeden Fall vorteilhaft, einen Zwischenverdienst zu erzielen:

  • Damit verbessern Sie Ihr Einkommen. Denn der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der ALV sind zusammen höher als die Arbeitslosenentschädigung.
  • So erwerben Sie neue Beitragszeiten für eine neue Rahmenfrist, ausser es handelt sich um einen selbstständigen Zwischenverdienst oder um einen Zwischenverdienst im Rahmen einer durch die ALV finanzierten vorübergehenden Beschäftigung.
  • Auf diese Weise bleiben Sie im Arbeitsmarkt integriert und haben Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln und Kontakte zu knüpfen.

Wie ist das Vorgehen?

Informieren Sie das RAV und die Arbeitslosenkasse über die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zwischenverdienst ist zudem auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat…" zu deklarieren.

Für die Anrechnung des Zwischenverdienstes benötigt die Arbeitslosenkasse:

  • die vom Arbeitgeber ausgefüllte Bescheinigung über den Zwischenverdienst
  • Kopie der Lohnabrechnung
  • Kopie des Arbeits- oder Einsatzvertrages vom Arbeitgeber

Das Einkommen aus dem Zwischenverdienst wird in jenem Monat angerechnet, in welchem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Es spielt also keine Rolle, wann Ihnen der Lohn tatsächlich ausbezahlt wird.

Aus diesem Grund (insbesondere bei Arbeitsverhältnissen im Stunden- oder Tageslohn) kann die Bescheinigung über den Zwischenverdienst erst im Folgemonat durch den Arbeitgeber ausgefüllt werden, da die gearbeiteten Stunden bis am letzten Tag des Monats deklariert werden müssen. Sobald die benötigten Unterlagen vollständig bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden, erfolgt die Auszahlung.

Dokumente

Der Arbeitgeber füllt die "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" aus. Danach reicht er oder der Arbeitnehmer das Formular bei der zuständigen Arbeitslosenkasse ein.

Formular "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" (PDF, 2 Seiten, 167 KB)

Ausgesteuert – was nun?

Sie haben Ihren Taggeld-Anspruch ausgeschöpft und bisher leider noch keine Stelle gefunden? Ihre Personalberaterin oder Ihr Personalberater beim RAV informiert Sie, wie es nun weiter geht.

Wenn Sie Ihre Existenz nicht mehr selbst sicherstellen können, haben Sie die Möglichkeit, Sozialhilfe bei Ihrer Gemeinde zu beantragen. Melden Sie sich dazu frühzeitig beim Sozialamt Ihrer Wohngemeinde. Auch ohne Taggeld-Anspruch können Sie auf dem RAV angemeldet bleiben. Das RAV wird Sie weiterhin unterstützen und versuchen, Ihnen eine neue Stelle zu vermitteln.

Das Merkblatt "Aussteuerung - wie geht es weiter?" gibt Ihnen einen Überblick über den Versicherungsschutz nach der Aussteuerung und weitere Themen:

Vermittlungsfähigkeit

Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heisst, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Unter Info-Service für Arbeitslose: Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung, Nr. 716.800(öffnet in einem neuen Fenster)