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Kurzarbeitsentschädigung beantragen

Wenn Arbeitgebende aus wirtschaftlichen Gründen die normale Arbeitszeit vorübergehend kürzen müssen, können sie bei der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitsentschädigung beantragen.

Voraussetzungen

Die normale Arbeitszeit muss um mindestens zehn Prozent gekürzt werden, damit ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.

Ablauf

Schritt 1:

Als Arbeitgeber mit Betriebsstandort im Kanton Aargau müssen Sie die geplante Kurzarbeit der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Füllen Sie zur Voranmeldung bitte das Anmeldeformular online(öffnet in einem neuen Fenster) aus.

Wählen Sie hier eine Arbeitslosenkasse aus:
Liste der Arbeitslosenkassen im Kanton Aargau (PDF, 1 Seite, 274 KB)

Sie erhalten schriftlich so schnell wie möglich Bescheid, ob die Kurzarbeitsentschädigung bewilligt wird.

Schritt 2:

Zum normalen Termin bezahlen Sie Ihren Angestellten mindestens 80 Prozent des entsprechenden Lohnausfalls. Achtung: Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie in jedem Fall ungekürzt weiterbezahlen.

Ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung können Sie ab dem 1. Tag des Folgemonats bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen, jedoch spätestens innert drei Monaten nach Ende jedes Abrechnungsmonats. Dazu senden Sie die benötigten Unterlagen (siehe unten) an die gewählte Arbeitslosenkasse.

Benötigte Unterlagen

Sie erhalten von der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung begleitend zur Bewilligung die vorgesehenen Formulare zur Abrechnung von Kurzarbeit.

Fristen und Termine

Entschädigungsanspruch geltend machen: Spätestens innert drei Monaten nach Ende jedes Abrechnungsmonats.

Kosten

Keine.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen

Auf arbeit.swiss finden Sie weitere Informationen zur Kurzarbeit:

arbeit.swiss(öffnet in einem neuen Fenster)