Personalabbau, Betriebsschliessung, Massenentlassung
Bei Entlassungen grösseren Ausmasses besteht eine Meldepflicht an die öffentliche Arbeitsvermittlung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bietet Arbeitgebenden im Kanton Aargau und den betroffenen Mitarbeitenden Unterstützung an.
Massenentlassung und / oder Meldepflicht
Bei Massenentlassungen muss ein Unternehmen bestimmte gesetzliche Regeln einhalten. Dabei gelten Kündigungen und Änderungskündigungen als Massenentlassungen, die der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person der Mitarbeitenden stehen, und mit folgender Anzahl betroffener Personen:
- Mindestens 10 Arbeitnehmende in Betrieben mit 20 bis 99 Beschäftigten
- Mindestens 10 % der Arbeitnehmenden in Betrieben mit 100 bis 299 Beschäftigten
- Mindestens 30 Arbeitnehmende in Betrieben mit mehr als 300 Beschäftigten
Die Vorschriften über die Massenentlassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer aufgelöst werden. Hingegen gelten sie nicht, wenn der Betrieb aufgrund gerichtlicher Entscheide (z.B. Konkurs) eingestellt wird. Eine Meldepflicht gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz und eine Massenentlassung gemäss Arbeitsvertragsrecht ist abhängig von der Gesamtanzahl der Arbeitnehmenden und der Anzahl Kündigungen aus betrieblichen Gründen:
Betriebsgrösse Anzahl Arbeitnehmende | Anzahl Kündigungen | Massenentlassung Art. 335d OR | Meldepflicht Art. 29 AVG |
---|---|---|---|
bis 20 Arbeitnehmende | 1 - 20 | Nein | ab 10 Kündigungen |
21 – 99 Arbeitnehmende | 10 oder mehr | ab 10 Kündigungen | ab 10 Kündigungen |
100 – 299 Arbeitnehmende | ab 10 % der Arbeitnehmenden | bei Kündigung von mind. 10 % der Arbeitnehmenden | ab 10 Kündigungen |
Ab 300 Arbeitnehmende | 30 oder mehr | ab 30 Kündigungen | ab 10 Kündigungen |
Pflichten des Arbeitgebers / Ablauf Massenentlassungen
1. Information an die Arbeitnehmenden bzw. Arbeitnehmervertretung (OR Art. 335f Abs. 3) in schriftlicher Form vor dem Entscheid der Massenentlassung. Die Mitteilung gibt Auskunft über die Gründe, Anzahl Betroffene, Anzahl Beschäftige und den Zeitraum, in der die Entlassungen erfolgen werden.
Eine Kopie dieser Mitteilung ist an das zuständige kantonale Arbeitsamt zu senden (OR Art. 335f Abs. 4):
Departement Volkswirtschaft und Inneres
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Rain 53
5001 Aarau
awa@ag.ch
2. Anhörung (Konsultationsverfahren) gem. OR Art. 335 Abs. 2 mit angemessener Frist. Die Arbeitnehmervertretung bzw. die Arbeitnehmenden haben die Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden oder deren Zahl verringert (z.B. durch Kurzarbeit, Umschulungen, Lohnreduktion, Pensenreduktion) sowie die Folgen gemildert (z.B. interne Stellenvermittlung, Erstellung eines Sozialplans) werden könnten.
Ein Sozialplan kann mit den Arbeitnehmenden oder der Arbeitnehmervertretung ausgearbeitet werden. Für Unternehmungen mit mindestens 250 Mitarbeitenden und Entlassungen von 30 Arbeitnehmenden innert 30 Tagen ist der Sozialplan Pflicht.
3. Entscheid des Unternehmens über den Personalabbau unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens. Die Massenentlassung ist dem kantonalen Arbeitsamt schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung bzw. den Arbeitnehmenden ist eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen. Die Anzeige muss Angaben über die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens und über die Massenentlassung enthalten (OR Art. 335g Abs. 1 und 2).
4. Aussprechen der Kündigungen und/oder Änderungskündigungen unter Einhaltung der Kündigungsfristen. Die Kündigungen werden frühestens nach 30 Tagen nach Anzeige an das kantonale Arbeitsamt wirksam (OR Art. 335g Abs. 4).
Bei beabsichtigtem Personalabbau oder wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit werden Sie durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit unterstützt. Eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme ist zu empfehlen, um Sie situationsgerecht unterstützen zu können. Es ist selbstverständlich, dass eine vorzeitige Orientierung mit höchster Diskretion behandelt wird.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Personalabbau und Massenentlassung (PDF, 3 Seiten, 116 KB).
Massnahmen bei Massenentlassungen (arbeit.swiss)(öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Meldepflicht:
Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 29(öffnet in einem neuen Fenster)
Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 53(öffnet in einem neuen Fenster)