Konkurs- und Nachlassstundung
In Konkurs geraten Unternehmen, die ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen können. Das Verfahren kann entweder durch das Unternehmen selbst oder durch seine Gläubiger eingeleitet werden. Der Arbeitgeberservice Kanton Aargau unterstützt Sie in diesem Prozess bei personellen Themen, das Konkursamt bei finanziellen Themen.
Zum Konkurs kommt es, wenn ein Unternehmen überschuldet ist, das heisst, wenn der Wert seiner Vermögensgegenstände, also seine Aktiven, die Summe seiner Schulden nicht mehr deckt. Hat der Verwaltungsrat gute Gründe anzunehmen, dass sich das Unternehmen in einer solchen Situation befindet, ist er verpflichtet, dies dem Richter mitzuteilen (Art. 725 OR). Der Konkurs kann auch durch einen externen Gläubiger eingeleitet werden. Jedes fruchtlose Betreibungsverfahren führt automatisch zu einer Konkurseröffnung.
Informationen vom Bund zum Konkurs eines Unternehmens(öffnet in einem neuen Fenster)
Im Falle eines Konkurses können Sie versuchen, eine Nachlassstundung oder einen richterlichen Konkursaufschub zu erwirken. Damit erhalten Sie Zeit, sich einvernehmlich mit Ihren Gläubigern zu einigen. Dazu müssen Sie sich beim zuständigen Bezirksgericht (öffnet in einem neuen Fenster) melden.
Das Konkursamt des Kantons Aargau ist zuständig für die Durchführung aller im Kanton Aargau eröffneten Konkursverfahren, Nachlassliquidationen (Liquidationen ausgeschlagener Erbschaften), Liquidationen gemäss Art. 731b OR, die Leistung von Rechtshilfe an ausserkantonale Konkursämter sowie die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
- Konkursamt - Kanton Aargau(öffnet in einem neuen Fenster)
- Häufige Fragen zu Konkursen(öffnet in einem neuen Fenster)
Bei Konkurs, Nachlassstundung oder Konkursaufschub sind die Löhne der Arbeitnehmenden durch die Insolvenzentschädigung in einem gewissen Umfang geschützt. Informieren Sie Ihre Angestellten über diese Möglichkeit. Weitere Informationen dazu erteilt auch die öffentliche Arbeitslosenkasse. Die Adresse finden Sie im Kasten unten rechts.
Insolvenzentschädigung
Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, erhalten die Arbeitnehmenden keinen Lohn mehr. Die Arbeitslosenversicherung kann den Betroffenen für eine gewisse Dauer in Form der Insolvenzentschädigung eine Überbrückung anbieten.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sollten Sie in diesem Fall Ihre Mitarbeitenden auf die Leistungen der staatlichen Erwerbsausfallversicherung "Insolvenzentschädigung" hinweisen. Diese ersetzt den Mitarbeitenden das Einkommen für bereits geleistete Arbeit, falls der Arbeitgebende zahlungsunfähig wird. Es werden die offenen Löhne für maximal die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem versicherten Ereignis (zum Beispiel Konkurseröffnung) rückerstattet.