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Arbeitnehmende

Insolvenzentschädigung

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ersetzt Ihnen Ihr Einkommen für bereits geleistete Arbeit, falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlungsunfähig wird. Wir prüfen, ob Sie Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, zahlen die Entschädigung aus und fordern bei den Arbeitgebenden ausgerichtete Entschädigungen zurück.

Die Insolvenzentschädigung ist eine Erwerbsausfallversicherung für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin insolvent, das heisst, zahlungsunfähig wird. Sie schützt Ihre offenen Lohnforderungen, um zu verhindern, dass solche Verluste Ihre Existenz bedrohen.

Insolvenzentschädigung
LeistungEntschädigung
Maximal versicherter Verdienst:Fr. 148'200.– pro Jahr,
respektive Fr. 12'350.– pro Monat
Leistungshöhe:100 Prozent des Verdienstausfalls für geleistete Arbeit bis zum versicherten Ereignis (z.B. Konkurseröffnung, in besonderen Fällen auch nach der Konkurseröffnung)
Leistungsdauer:Rückerstattet werden für das gleiche Arbeitsverhältnis die offenen Löhne für maximal vier Monate

Wer Insolvenzentschädigung beantragen kann

Alle versicherten Arbeitnehmenden von zahlungsunfähigen Betrieben, die in der Schweiz ihren Konkursort haben oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, können Insolvenzentschädigung beantragen. Auch als Grenzgängerin oder Grenzgänger mit Arbeitsplatz in der Schweiz haben Sie Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Keinen Anspruch haben Sie, wenn Sie eine dem Arbeitgebenden vergleichbare Funktion inne hatten. Wenn Sie zum Beispiel in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb beteiligte Person oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen Ihres Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnten, haben Sie sowie der mitarbeitende Ehepartner keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.