Was ist häusliche Gewalt?
Hier erhalten Sie Informationen zu häuslicher Gewalt und zur rechtlichen Situation in der Schweiz und im Kanton Aargau.
Was ist häusliche Gewalt?
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten ehelichen, partnerschaftlichen oder familiären Beziehung physische, psychische oder sexualisierte Gewalt ausüben oder androhen.
Wer ist von häuslicher Gewalt betroffen?
Häusliche Gewalt wird oft auf Gewalt in Paarbeziehungen reduziert. Der Begriff umfasst jedoch auch folgende Beziehungen:
- Geschwister
- Eltern-Kind-Beziehung (auch Gross-, Stief-, Pflege- und Adoptiveltern)
- Andere Familienbeziehungen
Häusliche Gewalt wird nicht selten gegenseitig ausgeübt. Die Gewalt ist nicht auf die eigene Wohnung beschränkt, sondern kann auch im öffentlichen Raum vorkommen (an der Bushaltestelle, im Auto, ...).
Einige Beispiele: Getrennt lebender Ehemann wird am Arbeitsplatz von seiner Ex-Frau belästigt; Mutter misshandelt ihre zweijährige Tochter; Jugendlicher bedroht und schlägt seine ältere Schwester; Familie und Angehörige zwingen eine junge Frau mit Todesdrohungen, sich von ihrem Freund zu trennen.
Häusliche Gewalt betrifft alle sozialen Schichten, unabhängig von Bildung, Einkommen, gesellschaftlichem Status, Religion, Kultur oder Herkunft. Es zeigt sich allerdings die Tendenz, dass häusliche Gewalt bei sozial schlechter gestellten Personen leicht häufiger vorkommt.
Wie sind Kinder von Gewalt zwischen ihren Eltern betroffen?
Kinder erfahren häusliche Gewalt entweder als direkt Betroffene, oder indirekt als Zeugen oder Zeuginnen. Letztere werden oft nicht als Betroffene wahrgenommen. Untersuchungen belegen, dass bereits Säuglinge körperliche Anomalien entwickeln, wenn die Beziehung der Eltern von Gewalt geprägt ist.
Gewalt zwischen den Eltern geht häufig damit einher, dass auch die Kinder misshandelt, missbraucht oder vernachlässigt werden.
Wie äussert sich häusliche Gewalt?
Von Gewalt geprägte Beziehungen unterliegen oft einer Eigendynamik, die für Aussenstehende schwer zu verstehen ist. Folgende Faktoren sind charakteristisch:
- Häusliche Gewalt wiederholt sich oft. Die Übergriffe werden im Laufe der Zeit häufiger und schwerwiegender.
- Häusliche Gewalt erfolgt systematisch (im Unterschied zu spontanem Konfliktverhalten).
- Schuld und Schamgefühle führen zu jahrelangem Schweigen. Die Opfer verbergen die Probleme oder leugnen ihren wahren Ursprung.
- Die Vorfälle werden – oft von beiden Seiten – bagatellisiert.
- Opfer können sich häufig nur schwer aus Gewaltbeziehungen lösen. Die emotionale Bindung und Nähe zwischen der Gewalt ausübenden und der gewaltbetroffenen Person schaffen ein Abhängigkeitsverhältnis, das eine Trennung erschwert.
- Besonders gefährlich für Opfer in Paarbeziehungen sind Trennungssituationen. Während und nach einer Trennung kann häusliche Gewalt entstehen oder sich bei bereits bestehender Gewalt massiv intensivieren, besonders dann, wenn die Gewalttaten entdeckt und öffentlich werden.
- Die Gewalt ausübende Person nützt ein Machtgefälle in der Beziehung aus.
- Kinder – als direkt Betroffene oder als Zeugen oder Zeuginnen - zeigen häufig Verhaltensauffälligkeiten.
Es gibt zahlreiche Formen häuslicher Gewalt, die einzeln, oft aber in Kombination vorkommen:
- Physische Gewalt (schlagen, würgen, schütteln, Verbrennungen zufügen, mit Gegenständen bewerfen usw. bis zur Extremform: mit einem Messer zustechen oder mit einer Schusswaffe erschiessen)
- Psychische Gewalt (drohen, nötigen, stalken, wiederholt erniedrigen, bevormunden, Kontakte kontrollieren oder verbieten, ein- oder aussperren, Erwerbsarbeit verbieten oder dazu zwingen, Lohn beschlagnahmen usw.)
- Sexualisierte Gewalt (zu sexuellen Handlungen oder zur Prostitution nötigen, vergewaltigen usw.)
Welche Folgen hat häusliche Gewalt für die Betroffenen?
Gewaltbetroffene Personen leiden häufig unter gesundheitlichen Problemen körperlicher und psychischer Art. Einige Beispiele:
- Folgen körperlicher Art: Verletzungen, Schmerzen, Infektionen, Fettleibigkeit, Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch
- Folgen psychischer Art: Depressionen, Angst, Panikattacken, Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls, Ess- und Schlafstörungen, Suizidgedanken/-versuch
Neben den gesundheitlichen Folgen kommen in der Regel auch soziale Probleme hinzu. Einige Beispiele:
- Folgen sozialer Art: Stigmatisierung, Isolation, Arbeitslosigkeit, Verschuldung, Verarmung usw.
Neben den Folgen für die Betroffenen verursacht häusliche Gewalt jährlich hohe volkswirtschaftliche Kosten.
Zahlen & Fakten
Wie verbreitet häusliche Gewalt im Kanton Aargau ist, lässt sich nicht sagen. Vieles spielt sich im Verborgenen ab. Eine Statistik, wie viele Fälle an die Öffentlichkeit kommen, gibt es noch nicht. Sie befindet sich erst im Aufbau. Nachfolgende Zahlen geben einen ersten Einblick in jene Fälle, die polizeilich in Erscheinung treten.
Die Zahlen stammen aus der Erfassung der Kantons- und Regionalpolizei sowie der Polizeilichen Kriminalstatistik PKS. Die PKS ist eine gesamtschweizerische Statistik. Sie basiert auf Daten, welche die Kantone jährlich erheben und wird vom Bundesamt für Statistik nach schweizweit geltenden Erfassungsrichtlinien geprüft und ausgewertet. Sie zeigt bei der Polizei bekannt gewordene Verstösse gegen das Strafgesetzbuch (StGB) im Kanton Aargau auf.
Die Statistik gibt eine erste Antwort. Sie lässt aber keine Aussagen über die Verbreitung von häuslicher Gewalt im Kanton Aargau zu.
Wichtige Zahlen 2025 in Kürze
Im Kanton Aargau hat Häusliche Gewalt 2025 im Polizeibereich wie folgt zugenommen:
- Anstieg der polizeilichen Interventionen um 3%
- Anstieg der Straftaten um 10%
Damit waren auch mehr Personen betroffen:
- Anstieg der Opfer um 12%
- Anstieg der Tatpersonen um 12%
Mehrheitlich wurden Frauen Opfer häuslicher Gewalt (69%).
Die Polizei hat mehr Wegweisungen, aber weniger Annäherungs- und Kontaktverbote angeordnet:
- Anstieg der Wegweisungen um 8%
- Rückgang der Annäherungs- und Kontaktverbote um 4%
Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik Aargau 2024/2025 und Angaben der Kantonspolizei Aargau.
Polizeistatistik Häusliche Gewalt 2025
2025 ereignete sich laut Kantons- und Regionalpolizei im Aargau Folgendes:
Wegen häuslicher Gewalt kam es 2654 Mal zu einem polizeilichen Einsatz. Daraus ergaben sich 583 Anzeigen mit insgesamt 1375 Straftaten.
Am häufigsten wurden Tätlichkeiten (494) und Drohungen (341) ermittelt, gefolgt von Beschimpfungen (263) und einfacher Körperverletzung (76). Gravierende Delikte wie schwere Körperverletzung (12) und Vergewaltigung (22) kamen deutlich seltener vor.
Von den Straftaten waren insgesamt 776 Personen betroffen. Mehrheitlich wurden Frauen Opfer von häuslicher Gewalt (69%). 97 Minderjährige haben in ihrer Familie eine oder mehrere Straftaten selber erlebt (13%), davon waren 59% weiblich. Am wenigsten Straftaten erlitten Personen ab 60 Jahren (7%).
Mit einem Anteil von 73% ereigneten sich mit Abstand die meisten Straftaten in einer aktuellen oder ehemaligen Partnerschaft, gefolgt von 17% zwischen Eltern und Kindern und rund 10% in der Verwandtschaft oder der restlichen Familie.
3 Personen starben wegen häuslicher Gewalt, 2 überlebten eine versuchte Tötung.
Die Polizei verfügte 415 Wegweisungen mit Betretungs- und Rückkehrverbot von maximal 20 Tagen. 45 Mal wurde ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegen eine gewaltausübende Person angeordnet.
Gewalt ist nie okay!
Sind Sie von Gewalt betroffen?
Befürchten Sie, demnächst Gewalt auszuüben?
Kennen Sie Betroffene?
Holen Sie Unterstützung! Im Kanton Aargau gibt es kostenlose, vertrauliche oder anonyme Angebote. www.ag.ch/stoppgewalt
Weiterführende Informationen
Polizeistatistik Häusliche Gewalt im Jahresvergleich 2024/2025
| Kennzahlen | 2024 | 2025 | Differenz Vorjahr |
|---|---|---|---|
| Polizeiliche Interventionen | 2588 | 2654 | + 3% |
| Anzeigen | 420 | 583 | + 40% |
| Straftaten | 1232 | 1375 | + 10% |
| Geschädigte Personen | 691 | 776 | + 12% |
| Beschuldigte Personen | 636 | 713 | + 12% |
| Tötungsdelikte vollendet | 2 | 3 | + 200% |
| davon Femizide | k.A. | k.A. | k.A. |
| Tötungsdelikte versucht | 3 | 2 | - 33 % |
| davon Femizide | k.A. | k.A. | k.A. |
| Polizeiliche Wegweisung | 386 | 415 | + 8% |
| Polizeiliches Annäherungs- und Kontaktverbot | 47 | 45 | - 4% |
| Quelle: PKS Aargau 2024-2025, Kapo Aargau | - | - | - |
Kommentar zu den Anzeigen: 2024 nahmen die Anzeigen im Vergleich zum Vorjahr um 27% von 579 auf 420 stark ab. 2025 haben sie mit 583 Anzeigen wieder das Niveau der Jahre vor 2024 erreicht.
Entwicklung der polizeilich erfassten Straftaten im häuslichen Bereich in den letzten 10 Jahren
| Jahr | Total Straftaten StGB Häusliche Gewalt | Prozentualer Anteil Straftaten Häusliche Gewalt an Gewaltstraftaten StGB |
| 2025 | 1375 | 48% |
| 2024 | 1232 | 48% |
| 2023 | 1506 | 55% |
| 2022 | 1435 | 53% |
| 2021 | 1360 | 53% |
| 2020 | 1357 | 53% |
| 2019 | 1244 | 50% |
| 2018 | 1178 | 49% |
| 2017 | 1016 | 51% |
| 2016 | 1083 | 52% |
| 2015 | 1086 | 51% |
| Quelle: PKS Aargau 2015-2025 | - () | - () |
2023 haben die Straftaten im häuslichen Bereich einen Rekord von 1506 erreicht. 2024 erfolgte ein starker Rückgang (18%) um 274 Straftaten auf 1232. 2025 nahmen sie um 143 auf ingesamt 1375 Straftaten wiederum leicht zu.
2025 fanden rund die Hälfte aller Gewaltstraftaten im Bereich der häuslichen Gewalt statt.
Rechtliche Grundlagen
Häusliche Gewalt ist ein komplexes, vielschichtiges Phänomen, das verschiedene Rechtsbereiche tangiert.
Für Betroffene: Die Beratungsstellen im Kanton informieren Sie im konkreten Fall über Ihre Rechte und Möglichkeiten.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der wichtigsten rechtlichen Grundlagen.
Nationale Rechtsgrundlagen
Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB (SR 311.0)
Häusliche Gewalt ist kein strafrechtliches Delikt. Unter diesem Begriff sind aber strafrechtlich eindeutige Delikte zu subsumieren. Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welche Delikte von Relevanz sind und ob es sich um Antrags- oder Offizialdelikte handelt:
Relevante Bestimmungen im Schweizerischen Strafgesetzbuch StGB (PDF, 30 KB)
Antragsdelikte sind Straftaten, die vom Staat nur auf Antrag der geschädigten Person verfolgt werden, im Gegensatz zu den Offizialdelikten, die der Staat von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt.
Schweizerische Strafprozessordnung StPO (SR 312.0)
Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) durch die Strafbehörden.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Art. 28b ZGB sieht vor, dass Opfer von häuslicher Gewalt beim Gericht Wegweisungen und Betretungs-, Aufenthalts- und Kontaktverbote beantragen können. Seit 1. Juli 2021 haben Opfer zudem die Möglichkeit, beim Gericht die elektronische Überwachung eines Verbotes zu beantragen (Art. 28c ZGB). Mit einer elektronischen Vorrichtung, die mit der gewaltausübenden Person verbunden ist (z.B. Fussfessel) kann der Aufenthaltsort der gewaltausübenden Person mittels GPS fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden.
Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO (SR 272)
Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt das Verfahren im Zivilrecht (u.a. zu Prozesskosten und unentgeltlicher Rechtspflege; Kinder im Zivilverfahren).
Opferhilfegesetz OHG (SR 312.5)
Im Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten finden sich Bestimmungen für Gewaltbetroffene (u.a. zu den Leistungen der Beratungsstellen sowie zur Entschädigung und Genugtuung).
Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)
Im Ausländer- und Integrationsgesetz sowie der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit finden Sie die Aufenthaltsregelung für Opfer häuslicher Gewalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft. (Art. 50 AuG sowie Art. 77 VZAE).
Kanton Aargau
- Die Aargauer Polizeien können Personen, die häusliche Gewalt anwenden oder damit drohen, aus der Wohnung weisen (§ 34a) oder Kontakt- und Annäherungsverbote anordnen (§ 34b). Zudem können sie eine gewaltausübende Person zum Schutz der Betroffenen für maximal 24 Stunden in Gewahrsam nehmen (§ 31).
Polizeigesetz PolG (SAR 531.200) - Hier finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen zu den vom Kanton Aargau am 1. Juli 2009 umgesetzten Massnahmen gegen häusliche Gewalt (§ 41a).
Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG (SAR 851.200)
Informationsblätter
Weitere Auskünfte zu Grundlagen und spezifischen Formen von häuslicher Gewalt sowie zur Rechtslage in der Schweiz finden Sie nachfolgend:
17 Informationsblätter zu häuslicher Gewalt in der Schweiz (EBG)