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Schiffszulassung

Standplatzbestätigung

Als Standplätze gelten bewilligte Liegeplätze auf öffentlichen Gewässern sowie bewilligte Land-Liegeplätze auf Uferparzellen.

Nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980, ist für die Immatrikulation eines Schiffes auf einem bestimmten öffentlichen Gewässer der Nachweis eines bewilligten Standplatzes auf oder an diesem Gewässer erforderlich.

Als Standplatznachweis gilt auch der Standort eines Schiffes in einer Ufergemeinde des Hallwilersees. Dies sofern der Halter dort seinen Wohnsitz hat. Schiffe ohne Standplatz auf oder an einem öffentlichen Gewässer werden als Wanderboote im Wohnsitzkanton des Halters immatrikuliert