Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn die Antriebsleistung 6 kW übersteigt oder die Segelfläche mehr als 15 m2 beträgt.
Anforderungen Schiffsführerausweis
Ausnahmen Grenzgewässer
Für Grenzgewässer gelten Ausnahmeregelungen (z.B. Bodensee: 4.4 kW für Schiffe mit Maschinenantrieb, 12 m2 Segelschiffe).
Mindestalter
Der Führer eines Schiffes mit Maschinenantrieb bis 6 kW muss mindestens 14 Jahre alt sein.
Ausweiskategorien
- D (Segelschiffe) ab dem vollendeten 14. Altersjahr
- A (Schiffe mit Maschinenantrieb) ab dem vollendeten 18. Altersjahr
Für die Kategorien:
- B (Fahrgastschiffe)
- C (Güterschiffe)
- E (Schiffe besonderer Bauart)
gelten besondere Vorschriften. Kontaktieren Sie bitte vorgängig die Schifffahrtskontrolle.
Erteilung eines Schiffsführerausweises
Damit Sie einen Schiffsführerausweis oder eine zusätzliche Kategorie erwerben können, müssen Sie zuerst das Formular Gesuch um Erteilung eines Schiffsführerausweises einreichen.
Die Schifffahrtsvorschriften sehen keinen Lernfahrausweis vor. Lernfahrten dürfen nur in Begleitung eines Schiffsführers durchgeführt werden, der den erforderlichen Schiffsführerausweis besitzt.
Für die Abnahme der Schiffsführerprüfung ist Ihr Wohnsitzkanton zuständig. Nach der bestandenen theoretischen Schiffsführerprüfung werden Sie zur praktischen Prüfung zugelassen.