Sonntagsfahrten und Nachtfahrten Bewilligung
Gemäss Art. 91 VRV gilt in der Schweiz für schwere Motorwagen ein Nachtfahrverbot von 22.00 – 05.00 Uhr sowie ein Sonntagsfahrverbot. Laut Art. 92 VRV dürfen Ausnahmen mit einer Bewilligung zugelassen werden. Gemäss der VRV wird entschieden, ob der Antrag bewilligt werden kann oder nicht. Im Art. 91a sind ebenfalls Ausnahmen aufgelistet, welche keine Bewilligung benötigen.
Voraussetzungen
Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend oder unumgänglich ist und weder durch organisatiorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.
Ablauf
Auf der Webseite www.sonderbewilligung.ch(öffnet in einem neuen Fenster) finden Sie die entsprechenden Formulare.
Bei einer Registrierung können Sie ebenfalls frühere Gesuche kopieren und bearbeiten. Somit müssen Daten (z.B. bei Kranwagen) nicht für jeden Antrag von Grund auf neu eingetragen werden.
Probieren Sie es aus und nehmen Sie sich die Zeit, die Daten zu erfassen. Es erleichtert Ihnen die Beantragung künftiger Gesuche.
WICHTIG: Unbedingt eine Begründung vermerken, weshalb diese Fahrt zwingend in der Nacht oder am Sonntag gemacht werden muss. Ebenfalls benötigen wir die gewünschte Zeitspanne (z.B. 23.30 – 03.00 Uhr), da nicht die gesamte Nacht / Sonntag bewilligt werden kann.
Fristen und Termine
Bitte senden Sie uns Ihr Antragsformular per Online-Dienst, E-Mail, Fax oder Post so früh wie möglich zu, damit wir genügend Zeit für die Bearbeitung haben.
Kosten
Rechtliche Grundlagen
- Verkehrsregelverordnung Sonntags- und Nachtfahrten (SR SR 741.11 Art. 91)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Zuständigkeiten (SR 741.11)(öffnet in einem neuen Fenster)