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Fahrzeug Import

USA Import

Zusammen mit dem Gesuch für die Fahrzeugprüfung müssen alle nachfolgend erwähnten Dokumente eingereicht oder elektronisch übermittelt werden (Kopie reicht aus). Spätestens bei der Fahrzeugprüfung müssen sie im Original vorliegen.

  • Formular (Gesuch für die Prüfung eines Fahrzeuges)
  • Elektronischer Versicherungsnachweis (eVn). Bestellen Sie diesen bei Ihrer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. (Die Versicherungsgesellschaft schickt den eVn elektronisch direkt an das Strassenverkehrsamt). Der eVn muss am Einlösedatum gültig sein (Gültigkeitsdatum darf nicht mehr als 30 Tage zurückliegen). Bei Anhängern ist kein eVn nötig (ausgenommen Anhänger mit gefährlicher Ladung)
  • Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel
  • Veranlagungsverfügung Zoll und die Veranlagungsverfügung MWST
  • Eventuell vorhandene Zollbewilligungen (Form. 18.44, 18.45, 18.46, 15.30 oder 15.40)
  • Das Datum der ersten Inverkehrsetzung (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum) bei Fahrzeugen, die bereits im Verkehr waren (z.B. ausländische Zulassungspapiere, „Registration card oder registration information record des Departement of Motor Vehicles DMV“ für USA Fahrzeuge, bei Fahrzeugen die älter als 30 Jahre sind kann eine Fiva ID-Card als Nachweis verlangt werden.)
  • Technische Daten: Motor (Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der höchsten Motorleistung), Angaben über das Garantiegewicht und die Höchstgeschwindigkeit. Die Werte können aus folgenden Unterlagen entnommen werden: Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung, ausländischen Zulassungs-papieren, Fahrzeugbrief, „Note descriptive“, Herstellerschild, Betriebsanleitung.
  • Foto des Abgaslabels (Vignette) Die US-amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften werden für Motorfahrzeuge der Kategorie M1 (Personenwagen) und N1 (Lieferwagen) ab Modelljahr 1995 in der Schweiz akzeptiert. Solche Fahrzeuge weisen im Motorraum eine Vignette auf. Sie trägt den Titel „VEHICLE EMISSION CONTROL INFORMATION“ oder „IMPORTANT VEHICLE INFORMATION“ und enthält unter anderem den Namen des Fahrzeugherstellers, den Hubraum, die Motorbezeichnung, verschiedene Motoreinstelldaten und das Modelljahr sowie die Bestätigung, dass das Fahrzeug die entsprechenden Abgasvorschriften erfüllt. Auf Grund der eingereichten Unterlagen (Foto der Vignette) klärt das Strassenverkehrsamt die Gültigkeit der Vignette ab. Falls die schweizerischen Vorschriften mit dem Abgaslabel nicht klar nachgewiesen sind, ist eine Bestätigung über die Einhaltung der bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften anhand von EG-Teilgenehmigungen, Bestätigung des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung oder Prüfberichte von offiziell anerkannten Prüfstellen (siehe unter Kontakte) erforderlich.
  • Der Nachweis über die Einhaltung der Geräuschvorschriften ist beizubringen. (Bitte wenden Sie sich an eine anerkannte Prüfstelle).
  • Fahrzeuge der Klasse M1* mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2500 kg müssen hinsichtlich Frontpartie die Anforderungen der Richtlinie 2003/102/EG bzw. Verordnung 78/2009/EG erfüllen (gilt für typengenehmigte Fahrzeugtypen ab dem 1. Oktober 2005 und für alle Neuzulassungen ab 1. Januar 2013).
  • Fahrzeuge der Klasse M1* mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2500 kg müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Frontaufprall einen Nachweis erbringen, dass sie der Richtlinie 96/79/EG oder dem ECE Reglement 94 entsprechen (gilt für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2007 verzollt sind und im Ausland keine frühere ordentliche Zulassung nachweisen können).
  • Fahrzeuge der Klasse M1* und N1** mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Seitenaufprall einen Nachweis erbringen, dass sie der Richtlinie 96/27/EG oder dem ECE Reglement 95 entsprechen (gilt für Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 2007 verzollt sind und im Ausland keine frühere ordentliche Zulassung nachweisen können). Ausgenommen sind Fahrzeuge, bei denen sich der Sitzbezugspunkt des niedrigsten Sitzes höher als 700mm über dem Boden befindet.
  • Ab dem 1. Januar 2009 dürfen Motorwagen, Motorräder sowie Klein- und Dreirädrige Motorfahrzeuge nur noch mit Reifen ausgerüstet werden, die ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.
  • Die Reifen müssen bei einer 1. Inverkehrsetzung des Fahrzeugs ab 1.10.2007 soundoptimiert sein. (Genehmigungsnummer auf Reifen ist mit einem "S" ergänzt)
  • NEV Nachweis für Elektro-Strassenfahrzeuge, d.h. auch Solarfahrzeuge, Hybridfahrzeuge, Elektroroller und Elektromotorfahrräder siehe Merkblatt ASTRA vom 29. Juli 2008.

Ferner ist darauf zu achten, dass die USA-Fahrzeuge:

  • mit Reifen ausgerüstet sind, die sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges eignen
  • eine Windschutzscheibe aus Verbundsicherheitsglas haben
  • einen Geschwindigkeitsmesser haben, der auch km/h anzeigt und für die mögliche Höchstgeschwindigkeit ausgelegt ist
  • mit Beleuchtungseinrichtungen (einschliesslich Richtungsblinker und Rückstrahler) mit dem Zeichen „SAE“ oder „DOT“ ausgerüstet sind. Die Anordnung, die Farbe und die Schaltung müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen
  • falls mit Gasentladungsabblendlicht (Xenonlicht) ausgerüstet, in Bezug auf die automatische Verstellung und der Reinigungsanlage dem ECE Reglement 48 entsprechen müssen.

Um unliebsame Verzögerungen/Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir vor dem Import abzuklären, ob die ausländischen Papiere für die CH-Zulassung genügen. Beanspruchen Sie bitte die Hilfe von Importeuren, Markenvertretern oder anderen Fachleuten.

M1 = Fahrzeuge zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führerin und Führer

** N1 = Fahrzeuge zum Sachentransport mit einem Garantiegewicht von höchstens 3500 kg