Import ohne COC
Fahrzeuge ohne COC - EU/ EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Zusammen mit dem Gesuch für die Fahrzeugprüfung müssen alle nachfolgend erwähnten Dokumente eingereicht oder elektronisch übermittelt werden (Kopie reicht aus). Spätestens bei der Fahrzeugprüfung müssen sie im Original vorliegen.
- Formular (Gesuch für die Prüfung eines Fahrzeuges)
- Elektronischer Versicherungsnachweis (eVn). Bestellen Sie diesen bei Ihrer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. (Die Versicherungsgesellschaft schickt den eVn elektronisch direkt an das Strassenverkehrsamt). Der eVn muss am Einlösedatum gültig sein (Gültigkeitsdatum darf nicht mehr als 30 Tage zurückliegen). Bei Anhängern ist kein eVn nötig (ausgenommen Anhänger mit gefährlicher Ladung)
- Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel
- Eventuell vorhandene Zollbewilligungen (Form. 18.44, 18.45, 18.46, 15.30 oder 15.40)
- Das Datum der ersten Inverkehrsetzung (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum) bei Fahrzeugen, die bereits im Verkehr waren (z.B. ausländische Zulassungspapiere, „Registration card oder registration information record des Departement of Motor Vehicles DMV“ für USA Fahrzeuge, bei Fahrzeugen die älter als 30 Jahre sind kann eine Fiva ID-Card als Nachweis verlangt werden.)
- Technische Daten, (Hubraum, Leistung, Drehzahl, Zylinderzahl, Gesamtgewicht, Achsgarantien, V-max) aus einer verbindlichen nachvollziehbaren Quelle.
- • Alle Nachweise gemäss Ziffer 3 der Weisungen vom 27. Februar 2014 über die Befreiung von der Typengenehmigung (PDF, 581 kB, 27.02.2014)
- Fahrzeuge der Klasse M1* mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2500 kg müssen hinsichtlich Frontpartie die Anforderungen der Richtlinie 2003/102/EG bzw. Verordnung 78/2009/EG erfüllen (gilt für typengenehmigte Fahrzeugtypen ab dem 1. Oktober 2005 und für alle Neuzulassungen ab 1. Januar 2013).
- Ab dem 1. Januar 2009 dürfen Motorwagen, Motorräder sowie Klein- und Dreirädrige Motorfahrzeuge nur noch mit Reifen ausgerüstet werden, die ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.
- Die Reifen müssen bei einer 1. Inverkehrsetzung des Fahrzeugs ab 1.10.2007 soundoptimiert sein. (Genehmigungsnummer auf Reifen ist mit einem "S" ergänzt)
- Für Elektrofahrzeuge ein Nachweis über das Einhalten der Vorschriften bezüglich NEV und EMV.
- Für Fahrzeuge mit 1.IV ab 1.7.2024, Nachweise über die vorgeschriebenen Assistenzsysteme und die Cybersicherheit, Art. 103 VTS, SR 741.41 - Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) | Fedlex
Um unliebsame Verzögerungen/Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir vor dem Import abzuklären, ob die ausländischen Papiere für die CH-Zulassung genügen. Beanspruchen Sie bitte die Hilfe von Importeuren, Markenvertretern oder anderen Fachleuten
* M1 = Fahrzeuge zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führerin und Führer
** N1 = Fahrzeuge zum Sachentransport mit einem Garantiegewicht von höchstens 3500 kg