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Fahrlehrer

Fahrlehrer Weiterbildung

Inhaber und Inhaberinnen mit der Fahrlehrerbewilligung B haben innerhalb einer 5-jahres Periode fünf Tage Weiterbildung zu absolvieren.

Für die Zusatzqualifikationen A und C sind je zwei zusätzliche Tage erforderlich. Der Umfang der Weiterbildung ist in Art. 22 Fahrlehrerverordnung (FV) geregelt. Die 5-Jahresperiode der Weiterbildung berechnet sich wie folgt:

  • Für Fahrlehrer/innen, die am 1. Januar 2008 im Besitz der Fahrlehrerbewilligung Kategorie B waren, ab dem 1. Januar 2008.
  • Für alle Übrigen ab Ausstellungsdatum der Fahrlehrerbewilligung Kategorie B.

Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligungen der Kategorien A und C haben die Weiterbildung für die jeweilige Zusatzqualifikation anteilmässig innerhalb der 5-Jahresperiode der Kategorie B zu absolvieren.

Die Anzahl Weiterbildungstage errechnet sich für die Zusatzqualifikation ab dem Jahr der Erteilung der entsprechenden Fahrlehrerbewilligung innerhalb der 5-Jahresperiode wie folgt:

Anzahl Weiterbildungstage Kat. A und C
Beschrieb- () - () - () - () - () 
Jahr der Erteilung der Fahrlehrerbewilligung Kat. A und C innerhalb der 5-Jahresperiode der Kat. B 12345
Anzahl Tage Weiterbildung für die Kategorie A22110
Anzahl Tage Weiterbildung für die Kategorie C22110

Abfrage Weiterbildungsstand über Internet

Über fahrlehrer-weiterbildung.ch finden Sie sämtliche Informationen und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Fahrlehrerberuf. Sie haben neu die Möglichkeit, Ihren aktuellen Weiterbildungsstand über das Internet abzufragen.

Nach der Eingabe der 12-stelligen Führerausweisnummer und dem Geburtsdatum wird der persönliche Zugang mit Benutzername und Passwort direkt an die angegebene E-Mailadresse versandt.

Vorgehen bei nicht erfüllter Weiterbildung

Das Vorgehen und allfällige Massnahmen richten sich nach Art. 26 und 27 FV. Bei nicht erfüllter Weiterbildung wird eine Verwarnung ausgesprochen und eine Nachfrist zum Nachholen der fehlenden Tage angesetzt. Im Wiederholungsfall droht der Entzug der Fahrlehrerbewilligung bis die Weiterbildung innerhalb der Nachfrist erfüllt ist. Die Fahrlehrerbewilligung wird für unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Frist zum Nachholen der Weiterbildung unbenutzt verstrichen ist.

Wir bitten Sie höflich Ihrer Weiterbildung die nötige Beachtung zu schenken und die Kurse frühzeitig zu buchen. Für Fragen steht Ihnen Reto Pfäffli gerne zur Verfügung, (Telefon 062 886 22 65 oder reto.pfäffli@ag.ch).

Abfrage Weiterbildungsstand CZV-Chauffeurweiterbildung und Zweiphasenausbildung

Das Abfragen des persönlichen Weiterbildungsstands für die CZV-Chauffeurweiterbildung ist unter cambus.ch und für Neulenker, die der Zweiphasenausbildung unterstehen, über die Seite 2phasen.ch möglich.

Ablaufdatum Fahrlehrer-Weiterbildungsperiode

Bei Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die den eidg. Fachausweis besitzen, richtet sich die 5-jahres Weiterbildungsperiode nach dem Erwerbsdatum der Fahrlehrerbewilligung.

Im Gegensatz zu den altrechtlich erworbenen Fahrlehrerbewilligungen endet die Weiterbildungsperiode somit nicht automatisch am 31. Dezember der auslaufenden 5-jahres-Periode. Ihr persönliches Ablaufdatum sowie den aktuellen Weiterbildungsstand können Sie hier einsehen