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Warnungsentzüge

Häufige Fragen zur Verwarnung

Hier finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen zur Verwarnung.

Wird mir der Führerausweis entzogen?

Nein. Eine Verwarnung zieht keinen Führerausweisentzug nach sich.

Ich habe die Busse bereits bezahlt. Wieso gelangt jetzt noch das Strassenverkehrsamt an mich?

In der Schweiz haben Verkehrsregelverletzungen grundsätzlich zwei unabhängige Verfahren zur Folge: Das Strafverfahren (Geld- und/oder Freiheitsstrafe sowie einer Busse), welches durch den Strafrichter am Deliktsort erledigt wird, und das Administrativmassnahmeverfahren (Verwarnung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises, Verkehrsunterricht), welches durch das Strassenverkehrsamt am Wohnsitz durchgeführt wird.

Das Strassenverkehrsamt ist jedoch grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Strafverfahren gebunden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wenden Sie sich bitte an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Wann wird eine Verwarnung ausgesprochen?

Nach einer Verletzung von Verkehrsregeln, wenn das Verschulden nur leicht wiegt und die Gefahr gering war. Eine konkrete Gefährdung ist nicht nötig.

Ferner nach einer Fahrt in angetrunkenem Zustand mit 0,5 bis 0,79 Promillen, oder bei Verstoss gegen das Alkoholverbot nach Art. 2a VRV, falls keine andere Widerhandlung begangen wurde.

Welches sind die Folgen einer Verwarnung?

Die Massnahme wird im Administrativmassnahmeregister eingetragen und ist dort mindestens 5 Jahre sichtbar.

Wird innerhalb von zwei Jahren ab Verfügungsdatum der Verwarnung erneut eine leichte Widerhandlung begangen, muss der Führerausweis entzogen werden. Verkehrsregelverletzungen, die nur zu einer Ordnungsbusse führen, bleiben ohne Folgen.

Bei einer zukünftigen Widerhandlung, die nicht mehr leicht wiegt, ist die Verwarnung im Rahmen des fahrerischen Leumundes zu würdigen.

Muss ich mich zum rechtlichen Gehör äussern?

Sie müssen sich nicht äussern. Äusserungen und Akteneinsicht sind freiwillig.

Falls der Sachverhalt bestritten wird oder wenn Sie gegen das Strafurteil Einsprache erhoben haben bzw. dies noch tun werden, bitten wir um schriftliche Mitteilung.

Wie geht das Verfahren weiter?

Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme wird eine Verfügung erlassen. Diese wird Ihnen mit eingeschriebener Post zugestellt. Sollten Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsmittelweg offen.

Was kostet dieses Verfahren?

Das Administrativverfahren ist kostenpflichtig. Die Erhebung der Gebühr erfolgt separat und unabhängig von weiteren Verfahren. Die Grundkosten unserer Verwarnungen betragen aktuell Fr. 220.--. Je nach Verfahrensaufwand (längere telefonische Auskünfte etc.) ist eine höhere Gebühr nötig.