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Verfahrensablauf und Vollzug

Verfügung und Beschwerde

Eine Verfügung wird nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme erlassen. Sollten Sie mit dem Entscheid des Strassenverkehrsamtes nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen Beschwerde dagegen erheben.

Wenn die Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist, wird nach vorliegen sämtlicher Grundlagen aufgrund der Akten entschieden. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme wird eine Verfügung erlassen. Diese wird Ihnen mit eingeschriebener Post zugestellt. Bitte stellen Sie auch bei Abwesenheit sicher, dass Ihnen der Entscheid zugestellt werden kann. Ansonsten müssen wir unsere Verfügung erneut zustellen. Die darauf anfallenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. Die Amtssprache ist im Kanton Aargau Deutsch. Eine allfällige Übersetzung des Entscheides in eine andere Sprache müssen Sie auf eigene Kosten vornehmen lassen.

Sollten Sie mit dem Entscheid des Strassenverkehrsamtes nicht einverstanden sein, können Sie Beschwerde dagegen erheben. Gegen eine Verfügung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, 5001 Aarau, eine Beschwerde eingereicht werden. Wird die Beschwerde abgelehnt, ist das Beschwerdeverfahren mit Kosten verbunden. Details entnehmen Sie zu gegebener Zeit der Verfügung unter "Rechtsmittelbelehrung".

Nach Rechtskraft des Entscheides wird der Entzug durch das Strassenverkehrsamt festgesetzt.

Der Umfang des Entzuges wird in der Verfügung mitgeteilt und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.