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Verfahrensablauf und Vollzug

Abgabe und Rückgabe des Führerausweises

Der Ausweis muss während der Dauer des Führerausweisentzuges beim Strassenverkehrsamt hinterlegt werden.

Ausweisabgabe

Der Führerausweis ist rechtzeitig auf das in der Verfügung angegebene Datum einzusenden. Am besten verwenden Sie das beigelegte Couvert. Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Ausweis beim Strassenverkehrsamt hinterlegt werden.

Wird der Führerausweis nicht innert der entsprechenden Frist eingesandt, so erfolgt ohne weitere Mitteilung ein polizeilicher Einzug. Die Kosten sind von der betroffenen Person zu tragen.

Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, den Führerausweis vorzeitig (nach Erhalt des rechtlichen Gehörs) abzugeben. Möchten Sie von dieser Option Gebrauch machen, so müssen Sie dies mit Ihrem entsprechenden Fachbearbeiter vom Strassenverkehrsamt vereinbaren. Ein laufender Entzug kann auch in Härtefällen nicht mehr verschoben werden.

Ein freiwilliger Verzicht oder eine Abgabe ausserhalb des festgesetzen Entzugsrahmens kann nicht berücksichtigt werden. Falls Sie den Entzug verschieben wollen (Gesuch um Verschiebung des Vollzugs), erhalten Sie immer eine abgeänderte Verfügung, andernfalls gelten die bisher verfügten Daten.

Ausweisrückgabe

Vor Ablauf der Entzugsdauer wird der Führerausweis am letzten Tag mit A-Post zurückgeschickt. Sollte der Führerausweis nicht rechtzeitig bei Ihnen eintreffen, sind Sie innerhalb der Schweiz fahrberechtigt. Führen Sie zu diesem Zweck unsere Verfügung mit sich. Sollte eine Woche nach Entzugsende der Führerausweis nicht bei Ihnen eingetroffen sein, melden Sie sich bitte bei uns.

Falls Sie einen blauen Führerausweis besitzen, muss nach Ablauf der Entzugsdauer ein neuer Führerausweis (FAK = Führerausweis im Kreditkartenformat) ausgestellt werden. Die Kosten gehen zur Ihren Lasten. Das entsprechende Umtausch-Formular wird der Entzugsverfügung beigelegt.

Berechnung der Entzugsdauer

Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Beispiel eines Entzugs von einem Monat:

Beginnt der einmonatige Entzug des Führerausweises z.B. am 21. eines Monats, dauert der Entzug bis und mit am 20. des Folgemonats. Die Fahrberechtigung beginnt wieder am 21. des Folgemonats.