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Strassenverkehr

Allgemeines zu den Administrativmassnahmen

Unter Administrativmassnahmen versteht man sämtliche behördlichen Anordnungen zur Durchsetzungen des Strassenverkehrsrechts. Ziel ist stets, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Eine Verkehrsregelverletzung zieht grundsätzlich zwei Verfahren nach sich.

Im Strafverfahren entscheidet die Strafbehörde am Begehungsort über die strafrechtliche Sanktion. Dabei wird in der Regel eine Busse sowie eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe verhängt.

Demgegenüber steht die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons (Strassenverkehrsamt). Sie entscheidet über eine Administrativmassnahme (Verwarnung, Führerausweisentzug, Fahreignungsabklärung usw.). Sowohl das Straf- als auch das Administrativverfahren sind kostenpflichtig.

Diese beiden Verfahren laufen regelmässig zur gleichen Zeit und unabhängig voneinander ab. Ist der relevante Sachverhalt aufgrund des Polizeirapports klar bzw. wird dieser von Ihnen anerkannt, kann die Administrativmassnahme ohne Abwarten der strafrechtlichen Beurteilung angeordnet werden. Wenn der Sachverhalt nicht eindeutig festgestellt werden kann und zur Erhaltung der Verkehrssicherheit kein sofortiges Handeln angezeigt ist, wird grundsätzlich das Strafverfahren abgewartet, bevor über eine allfällige Administrativmassnahme entschieden wird.

Ihre Verteidigungsrechte müssen Sie im Strafverfahren wahrnehmen. Rügen zur Sachverhaltsfeststellung (im Polizeirapport, Strafbefehl oder Strafurteil) und Beweisanträge können im parallelen Administrativverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da die Tatsachenfeststellung gemäss (rechtskräftigen) Strafakten für die Administrativbehörde bindend ist.

Die Administrativbehörde ist bei der Tatsachenfeststellung und der rechtlichen Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung grundsätzlich frei.

Administrativmassnahmen stellen rechtlich keine Strafe dar. Es handelt sich um Massnahmen, die der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen sollen. Eine Administrativmassnahme kann einerseits zu Sicherungszwecken erlassen werden (sog. Sicherungsmassnahme). Dabei werden nicht fahrgeeignete Personen daran gehindert, Fahrzeuge zu führen und die Verkehrssicherheit zu gefährden. Andererseits kann die Behörde eine Administrativmassnahme aussprechen, um auf ein Fehlverhalten einer Person im Strassenverkehr zu reagieren (sog. Warnungsmassnahme). Damit soll der Fahrzeugführer dazu veranlasst werden, sich zukünftig mit der notwendigen Sorgfalt und Disziplin im Strassenverkehr zu bewegen. Sicherungs- und warnungsrechtliche Massnahmen können auch nebeneinander angeordnet werden. Der durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierte Grundsatz "ne bis in idem" (Verbot der mehrmaligen Bestrafung für die gleiche Tat) wird gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte nicht verletzt (Urteil 21563/12 vom 4. Oktober 2016).

Die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons entscheidet über die Administrativmassnahme. Je nach Vorfall können folgende Massnahmen verfügt werden:

  • Verwarnung
  • Führerausweisentzug
  • Aberkennung des ausländischen Führerausweises
  • Anordnung des Verkehrsunterrichts
  • Neue Führerprüfung oder Kontrollfahrt
  • Fahreignungsabklärung
  • Verweigerung der Erteilung eines Ausweises

Je nach Art der Massnahme wird dabei – wie erwähnt – zwischen Warnungsentzug oder Sicherungsentzug unterschieden und ein allfälliger Entzug wird befristet oder unbefristet ausgesprochen. Zusätzlich können Auflagen, Verkehrsunterricht, etc. angeordnet werden.