Auszüge aus dem schweizerischen Personenstandsregister
Jede Person hat das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen.
Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personendaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
Auszüge aus dem schweizerischen Personenstandsregister können grundsätzlich nicht für Dritte bestellt werden. Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung (schriftliche Vollmacht) werden die Daten im Rahmen der Vertretungsbefugnisse bekannt gegeben.
Die nationalen Dokumente aus dem schweizerischen Personenstandsregister sind dreisprachig (deutsch, französisch und italienisch).
Die internationalen Auszüge (CIEC Dokumente) weisen einen mehrsprachigen Vordruck auf (deutsch, französisch, italienisch, englisch und spanisch).
Falls Sie unsicher sind, welchen Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister Sie für Ihren Zweck benötigen, erkundigen Sie sich vor der Bestellung beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt.
Zuständigkeit
Ereignisbezogene Auszüge aus dem schweizerischen Personenstandsregister sind beim jeweiligen Regionalen Zivilstandsamt des Ereignisortes zu bestellen (z.B. Geburtsurkunde beim Regionalen Zivilstandsamt des Geburtsortes).
Auszüge aus dem schweizerischen Personenstandsregister welche kein eigentliches Ereignis betreffen, können von Schweizer Staatsangehörigen beim Regionalen Zivilstandsamt des Heimatortes bestellt werden (z.B. Heimatschein, Personenstandsausweis, Familienausweis, etc.).
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz
Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau
Rechtliche Grundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)