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Kindesanerkennung

Kindesanerkennung

Die rechtliche Elternschaft führt zu verschiedenen Rechten und Pflichten im Verhältnis von den Elternteilen und dem Kind. Zum Beispiel erhält das Kind einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen und allenfalls auf Sozialleistungen (AHV, IV etc.). Die Eltern und das Kind werden gegenseitig erbberechtigt und haben gegenseitigen Anspruch auf persönlichen Kontakt.

Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt ihr Ehemann rechtlich als zweiten Elternteil. Ist die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch eine Samenspende gezeugt, gilt die Ehefrau rechtlich als zweiten Elternteil. Bei unverheirateten Eltern hingegen muss die zweite Elternschaft rechtlich geklärt werden. In den meisten Fällen geschieht dies durch eine Anerkennung. Voraussetzung ist, dass die anerkennende Person biologischer Elternteil ist und nicht von Gesetzes wegen eine andere Elternschaft vermutet wird (zum Beispiel bestehende Ehe der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes).

Zeitpunkt / Zuständigkeit

Das Kind kann vor oder nach der Geburt anerkannt werden. Empfohlen wird, das Kind bereits vor der Geburt anzuerkennen. Besitzen beide Elternteile die schweizerische Staatsangehörigkeit, ist jedes Regionale Zivilstandsamt in der Schweiz für die Entgegennahme der Anerkennung zuständig.

Besteht ein Bezug zum Ausland, erkundigen Sie sich beim Regionalen Zivilstandsamt Ihres Wohnorts über die Zuständigkeit.

Mitteilungen durch das Regionale Zivilstandsamt

Jede Anerkennung wird vom Regionalen Zivilstandsamt des Anerkennungsortes an folgende Stellen gemeldet:

  • Wohnort von Mutter und Vater (zur Nachführung der Einwohnerregister)
  • Zuständige Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (im Kanton Aargau: Familiengericht als KESB)
  • Mutter des Kindes für sich und zuhanden des Kindes (Anrecht auf Anfechtung)
  • Besitzt ein oder beide Elternteil/e die deutsche, italienische oder österreichische Staatsangehörigkeit erstattet das Regionale Zivilstandsamt eine Mitteilung zuhanden der Personenstandsbehörden dieser Länder
  • Staatssekretariat für Migration SEM, sofern es sich bei einem oder beiden Elternteil/en um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt

Gebühren

Die Beurkundung der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt kostet 75 Franken.

Bezüglich der zur Beurkundung der Anerkennung erforderlichen Dokumente sowie weiteren Gebühren / Auslagen erteilt Ihnen das zuständige Regionale Zivilstandsamt gerne Auskunft.

Fehlen eines zweiten rechtlichen Elternteils im Zeitpunkt der Geburt

Besteht bei der Geburt noch kein rechtliches Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil, fordert das Familiengericht als KESB die Mutter und soweit bekannt den zweiten Elternteil mit einem Brief auf, sich zur Klärung der rechtlichen Elternschaft mit einer kommunalen Beratungsstelle in Verbindung zu setzen. Die Beratungsstelle hilft den Eltern bei den notwendigen Schritten zur Klärung der zweiten Elternschaft, aber auch bei Fragen zur Regelung des Kindesunterhalts und der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Falls die zweite Elternschaft auch mit Unterstützung der Beratungsstelle nicht geklärt werden kann, prüft das Familiengericht als KESB die Einsetzung einer Beistandsperson zur Wahrung der Interessen des Kindes. Die Beistandsperson kann im Namen des Kindes eine Vaterschaftsklage erheben. Auch kann die KESB die Beistandsperson damit beauftragen, die Interessen des Kindes bei der Regelung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten.