Hauptmenü

Kindesanerkennung

Bürgerrecht und Staatsangehörigkeit

Wie es sich mit dem Bürgerrecht beziehungsweise der Staatsangehörigkeit des Kindes verhält, hängt davon ab, ob die Eltern die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht.

Schweizer Bürgerrecht

Das gemeinsame Kind von Schweizer Eltern erhält das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Elternteils, dessen Ledignamen es trägt.

Ausländische Staatsangehörigkeit

Welche Staatsangehörigkeit das Kind ausländischer Eltern erhält, entscheidet der jeweilige Heimatstaat. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen Botschaft bzw. Ihrem zuständigen Konsulat.

Binationale Eltern (Schweiz / Ausland)

Ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch einen Ausländer nichts. Das Kind behält das Schweizer Bürgerrecht. Bei dieser Konstellation spielt der geführte Name des Kindes keine Rolle.

Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das nach dem 31.12. 2005 geborene unmündige ausländische Kind mit der Anerkennung durch seinen Schweizer Vater das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Vaters. Bei dieser Konstellation spielt der geführte Name des Kindes keine Rolle.

Doppelstaatsangehörigkeit

Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder beim Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob dieser die Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt.

Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Personenstandsregister nicht vermerkt.