Bürgerrecht und Staatsangehörigkeit
Wie es sich mit dem Bürgerrecht beziehungsweise der Staatsangehörigkeit des Kindes verhält, hängt davon ab, ob die Eltern die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht.
Schweizer Bürgerrecht
Das gemeinsame Kind von Schweizer Eltern erhält das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Elternteils, dessen Ledignamen es trägt.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Welche Staatsangehörigkeit das Kind ausländischer Eltern erhält, entscheidet der jeweilige Heimatstaat. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen Botschaft bzw. Ihrem zuständigen Konsulat.
Binationale Eltern (Schweiz / Ausland)
Ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch einen Ausländer nichts. Das Kind behält das Schweizer Bürgerrecht. Bei dieser Konstellation spielt der geführte Name des Kindes keine Rolle.
Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das nach dem 31.12. 2005 geborene unmündige ausländische Kind mit der Anerkennung durch seinen Schweizer Vater das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Vaters. Bei dieser Konstellation spielt der geführte Name des Kindes keine Rolle.
Doppelstaatsangehörigkeit
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder beim Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob dieser die Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt.
Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Personenstandsregister nicht vermerkt.
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz(öffnet in einem neuen Fenster)
Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau
Ausländische Vertretungen in der Schweiz(öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht BüG (SR 141.0)(öffnet in einem neuen Fenster)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)(öffnet in einem neuen Fenster)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)(öffnet in einem neuen Fenster)
Dekret über die Zivilstandskreise (SAR 210.170)(öffnet in einem neuen Fenster)