Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
Verfassung des Kantons Aargau (SAR 110.000)