Stellt eine Person mit aargauischem Bürgerrecht ein entsprechendes Begehren, so wird sie aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht oder das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemeinde besitzt.
Entlassung aus dem Gemeinde- und dem aarg. Kantonsbürgerrecht
Die Entlassungen aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden vom Gemeinderat ausgesprochen.
Das Entlassungsgesuch ist mit Formular beim Gemeinderat des Heimatortes zu stellen. Das Gesuchsformular kann im Kanton Aargau bei jeder Gemeindekanzlei bezogen werden. Es steht Ihnen jedoch auch elektronisch zur Verfügung:
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht KBüG (SAR 121.200)
Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht KBüV (SAR 121.213)