Entlassung aus dem Bürgerrecht
Stellt eine Person mit aargauischem Bürgerrecht ein entsprechendes Begehren, so wird sie aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht oder das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemeinde besitzt.
Die Entlassungen aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden vom Gemeinderat ausgesprochen.
Das Entlassungsgesuch ist mit Formular beim Gemeinderat des Heimatortes zu stellen. Das Gesuchsformular kann im Kanton Aargau bei jeder Gemeindekanzlei bezogen werden. Es steht Ihnen jedoch auch elektronisch zur Verfügung:
Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
Gerne verweisen wir an dieser Stelle auf die Ausführungen des Staatssekretariats für Migration. Dort werden Sie umfassend über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts informiert.
Homepage des Staatssekretariats für Migration(öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht KBüG (SAR 121.200)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht KBüV (SAR 121.213)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht BüV (SR 141.01)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht BüG (SR 141.0)(öffnet in einem neuen Fenster)