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Einbürgerung von CH Bürger/-innen in der aarg. Wohngemeinde
Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht stellen.
Voraussetzung ist ein Wohnsitz von insgesamt 3 Jahren in der selben Gemeinde, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
Die Einbürgerung wird vom Gemeinderat ausgesprochen.
Zu beachten
Es kann sein, dass Sie durch die Einbürgerung im Kanton Aargau Ihr bisheriges Bürgerrecht verlieren. Orientieren Sie sich deshalb vor der Gesuchstellung bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche Schritte für die Beibehaltung des bisherigen Bürgerrechts zu unternehmen sind.
Gesuchsformular
Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem offiziellen Formular und unter Beilage der erforderlichen Ausweise und Bescheinigungen beim Gemeinderat des Wohnortes einzureichen.
Die Gesuchsformulare können im Kanton Aargau bei jeder Gemeindekanzlei bezogen werden. Es steht Ihnen jedoch auch elektronisch zur Verfügung:
Ortsbürgerrecht
Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
Gesuchsformular
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht KBüG (SAR 121.200)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht KBüV (SAR 121.213)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesetz über das Ortsbürgerrecht OBüG (SAR 121.300)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesetz über die Ortsbürgergemeinde (SAR 171.200)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verfassung des Kantons Aargau (SAR 110.000)(öffnet in einem neuen Fenster)