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Härtefälle

Unter gewissen Umständen kann einer Person, bei der ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Voraussetzungen

Nebst dem, dass sie in einer Notlage sind, müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüber zu stellen.

Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Integration;
  • die Respektierung der Rechtsordnung;
  • die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbe­suchs der Kinder;
  • die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung;
  • die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
  • der Gesundheitszustand;
  • Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

Ablauf

Beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist ein persönliches Gesuch einzureichen.

Nach einer positiven Gesuchsprüfung durch das MIKA müssen die Unterlagen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden.

Wenn das SEM die Zustimmung gibt, wird die gesuchsstellende Person durch das MIKA persönlich informiert.

Bei einem negativen Gesuchsausgang kann deie gesuchsstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Für weitere Informationen siehe unter Rechtsschutz.

Benötigte Unterlagen

Dem Gesuch sind alle für den Härtefall nachweisbaren Unterlagen einzureichen.

Fristen und Termine

Keine

Kosten

  • Die Gesuchsprüfung ist kostenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen

Keine