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Bewilligungs- und Ausweisarten

Bewilligungs- und Ausweisarten Nicht-EU/EFTA

Aufenthaltstitel für Staatsangehörige von Nicht-EU/EFTA Staaten (sogenannte Drittstaatsangehörige).

Staatsangehörige von Ländern, die nicht der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehören, sowie Personen aus Drittstaaten, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis für sämtliche Anwesenheitstitel.

Das schweizerische Ausländerrecht kennt für Staatsangehörige aus Nicht-EU/EFTA Staaten (sog. Drittstaatsangehörige) die folgenden Anwesenheitstitel:

Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis L)

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B)

Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird auf ein Jahr befristet.

Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C)

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt den Zeitpunkt fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

Homepage des Staatssekretariats für Migration